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Ausgabe 11/2025

Innovation„Teleradiologie ist so wirtschaftlich und effizient, dass sie Liegezeiten verkürzt!“

31.10.2025
Ausgabe 11/2025
6 min. Lesedauer

Das Jahr 2000 begann mit einem Seufzer der Erleichterung: Die Apokalypse wegen des Millennium- oder Y2K-Bugs war nicht eingetreten. Es gab die ersten Nokia-Handys ohne Antenne. DVDs verdrängten die VHS-Videokassette. Und 18 Millionen Deutsche nutzten regelmäßig das Internet. In diesem digitalen Umfeld entstand vor 25 Jahren das Netzwerk für Teleradiologie in Dillingen im Saarland (heute: reif & möller diagnostic-network ag). Ursula Katthöfer (textwiese.com) sprach mit dem Gründer und Vorstand, Dr. Torsten Möller, Facharzt für Radiologie und mehrfacher Buchautor.

EBM 2026NFDM: Pauschale (Nr. 01641) fällt Ende 2025 weg – neue Einzelleistung (Nr. 01643) kommt

31.10.2025
Ausgabe 11/2025
2 min. Lesedauer

Seit 2018 enthält der EBM drei Abrechnungspositionen im Zusammenhang mit dem Notfalldatenmanagement (NFDM). Die EBM-Nr. 01640 für die Anlage, die Nr. 01641 für die Überprüfung und Aktualisierung sowie die Nr. 01642 für das Löschen des Notfalldatensatzes. Der Bewertungsausschuss hat zum 01.01.2026 die Nr. 01641 aus dem EBM gestrichen und durch die neue Nr. 01643 ersetzt – mit einigen Änderungen für das Arzthonorar.

GOÄ-ReformBeratungsleistungen in der neuen GOÄ – ein erster Überblick

31.10.2025
Ausgabe 11/2025
4 min. Lesedauer

In der aktuell geltenden GOÄ‘96 besteht nur eine begrenzte Möglichkeit, Beratungsleistungen über die Nrn. 1 und 3 GOÄ auch bei entsprechendem Zeitaufwand abzubilden. Der Ende Mai vom 129. Deutschen Ärztetag verabschiedete Entwurf zur GOÄ (GOÄ-E) sieht dagegen wesentlich differenziertere Möglichkeiten vor. Hinzu kommt, dass Abrechnungsbeschränkungen im Behandlungsfall sowie neben anderen Leistungen weitgehend eliminiert werden sollen. Die Auswirkungen dieser Neuregelungen sind zwar erfreulich, jedoch mit einer Kostensteigerung für die Leistungserbringer verbunden, deren Auswirkungen noch nicht absehbar sind.

ArbeitszeugnisWelches Datum gehört auf das Arbeitszeugnis?

31.10.2025
Ausgabe 11/2025
2 min. Lesedauer

Immer wieder kommt es zu Streitigkeiten über das Zeugnisdatum. Ein Arbeitszeugnis, das ein anderes Datum als den Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses trägt, könnte darauf hindeuten, dass das Arbeitsverhältnis nicht einvernehmlich beendet wurde. Verständlicherweise möchten Arbeitnehmer diesen Eindruck vermeiden. Aber: Es bleibt bei dem Grundsatz, dass das Zeugnis das Datum zu tragen hat – und tragen darf –, das dem Tag der tatsächlichen Ausfertigung entspricht (Urteil des Landesarbeits- gerichts [LAG] Köln vom 05.12.2024, Az. 6 SLa 25/24).