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SteuertippsMitarbeitern mit dem Deutschland-Ticket ein Incentive bieten

31.10.2025Ausgabe 11/20254min. Lesedauer
Von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

Das 2023 eingeführte Deutschland-Ticket steht trotz der jüngsten Diskussionen hoch im Kurs und ist vor allem bei Arbeitnehmern sehr beliebt. Immerhin nutzen es derzeit rund 14 Mio. Menschen. Was aber oft vergessen wird: Auch Radiologen können von dem „must have“ profitieren – als Incentive für ihre Mitarbeiter.

Das ist das Deutschland-Ticket

Mit dem Deutschland-Ticket können seit Mai 2023 deutschlandweit alle Verkehrsmittel des Nahverkehrs in zweiter Klasse genutzt werden. Begünstigt sind z. B. Fahrten mit U- und S-Bahnen, Straßenbahnen, Trambahnen, Stadt- und Regionalbusse, aber auch Regionalzügen wie IRE, RE und RB. Das Ticket gilt allerdings nicht in Fernverkehrs-Zügen wie dem ICE, IC und EC. Es handelt sich bei dem Ticket gewissermaßen um eine „Flatrate für den Regionalverkehr“, da mit dem Ticket der Regionalverkehr unbegrenzt oft im Monat genutzt werden kann. Zudem ist das Ticket nicht an Landes- oder Tarifgrenzen gebunden, sodass auch bundeslandübergreifende Reisen kostengünstig vereinfacht werden. Das Deutschland-Ticket selbst kann als jährliches Abonnement erworben werden – entweder mit monatlicher oder jährlicher Zahlungsweise. 2026 kostet das Abo pro Monat ab 63 Euro und es ist monatlich bis zum 10. eines Monats zum Ende des Kalendermonats kündbar. Erfolgt die Kündigung also zum Beispiel bis zum 10.02.2026, dann verliert das Ticket ab März 2026 seine Gültigkeit.

Berufspendler mit deutlicher Ersparnis

Die geringen Ticketkosten machen das Abo vor allem für Berufspendler attraktiv. Das gilt natürlich auch für Mitarbeiter der Radiologie. Nutzen die Mitarbeiter für Fahrten zur Radiologie das Deutschland-Ticket, dann belaufen sich die jährlichen Fahrtkosten auf nur 756 Euro (12 x 63 Euro) und das Ticket lässt sich zugleich auch für private Fahrten nutzen. Wird für die Fahrt zur Radiologie hingegen ein privater PKW genutzt, dann fallen die tatsächlichen Fahrtkosten inklusive Wertverlust des Fahrzeugs oft deutlich höher aus. Kein Wunder also, dass viele Arbeitnehmer auf das Deutschland-Ticket umgestiegen sind. Die Ersparnis ist einfach zu verlockend.

Wie Radiologen ihre Mitarbeiter unterstützen

Gehaltsverhandlungen mit Mitarbeiter haben zwei entscheidende Probleme: Zum einen führen sie für die Radiologie zu einer hohen finanziellen Belastung. Und zum anderen erhält der Mitarbeiter von der Gehaltserhöhung oft nur etwa 50 Prozent netto auf seinem Konto – der Rest geht an das Finanzamt und die Träger der Sozialversicherungen. Aus diesem Grund bietet es sich bei anstehenden Gehaltsverhandlungen an, nach besseren Gestaltungsmodellen als einer regulären Gehaltserhöhung zu suchen. Genau hier bietet sich das Deutschland-Ticket an. Denn leistet der Radiologe zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (§ 8 Abs. 4 Einkommensteuergesetz [EStG]) an den Mitarbeiter einen Zuschuss zu den Aufwendungen für das Deutschland-Ticket, dann ist der Zuschuss beim Mitarbeiter gemäß § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei und über § 1 Abs. 1 Nr. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) beitragsfrei in der Sozialversicherung. Zudem kann die Radiologie den kompletten Zuschuss als Betriebsausgabe absetzen. Das gilt unabhängig davon, ob der privilegierte Mitarbeiter in der Radiologie in Voll- oder Teilzeit beschäftigt wird. Zudem profitieren gleichermaßen auch Azubis, Aushilfen und Minijobber. Bei Minijobbern wird der steuer- und beitragsfreie Zuschuss nicht einmal auf die Minijob-Grenze angerechnet.

Beispiel: Ein Mitarbeiter der Radiologie hat bisher privat ein Deutschland-Ticket bezogen. Im Rahmen anstehender Gehaltsverhandlungen verständigen sich Radiologe und Mitarbeiter dahingehend, dass der Mitarbeiter ab Januar 2026 einen monatlichen Zuschuss zu den Ticketkosten über 63 Euro erhält.

Lösung: Der Zuschuss ist steuer- und beitragsfrei und kommt zu 100 Prozent brutto wie netto beim Mitarbeiter an. Damit hat der Mitarbeiter ab sofort monatlich 63 Euro „mehr in der Tasche“. Eine reguläre steuer- und beitragspflichtige Gehaltserhöhung über 63 Euro wäre im Vergleich dazu nur zu rund 50 Prozent auf dem Konto des Mitarbeiters gelandet und wäre infolge der Arbeitgeberanteile zu den Sozialabgaben auch für den Radiologen teurer gewesen.

Beachte: Der Zuschuss mindert beim Mitarbeiter die als Werbungskosten abzugsfähige Entfernungspauschale (§ 3 Nr. 15 S. 3 EStG). Deshalb muss der Radiologe den Zuschuss in der Lohnsteuerbescheinigung ausweisen (§ 41b Abs. 1 Nr. 6 EStG) und zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung eine Kopie des Tickets zum Lohnkonto zu nehmen.

Die Überlassung eines Jobtickets

Es geht aber noch besser. Anstatt dem Mitarbeiter einen Zuschuss für das Deutschland-Ticket zu zahlen, kann der Radiologe das Ticket auch selbst abschließen und es dem Mitarbeiter überlassen. Auch diese Überlassung führt auf Ebene des Mitarbeiters zu steuer- und beitragsfreiem Arbeitslohn (§ 3 Nr. 15 S. 2 EStG) und beim Radiologen zum Betriebsausgabenabzug. Sie hat für den Radiologen aber einen entscheidenden Vorteil: Würde der Radiologe einen Zuschuss zahlen, dann wird er mit monatlich 63 Euro (Ticketpreis) belastet. Weil der Radiologe dem Mitarbeiter nun jedoch das Ticket als Jobticket überlässt, reduziert sich der Ticketpreis um fünf Prozent. Damit wird der Radiologe nicht mehr mit monatlich 63 Euro, sondern mit 59,85 Euro belastet – ein Nettovorteil von monatlich 3,15 Euro je Ticket.

Beispiel: Ein Radiologe schließt für einen Mitarbeiter der Radiologie ein Deutschland-Ticket ab und übernimmt die vollen Ticketkosten von grundsätzlich 63 Euro im Monat. Deshalb reduziert sich der Ticketpreis auf monatlich 59,85 Euro.

Lösung: Die von dem Radiologen gezahlten und rabattierten 59,85 Euro sind in der Gewinnermittlung der Radiologie als Betriebsausgabe abzugsfähig. Bei dem begünstigten Mitarbeiter führt das kostenlos erhaltene Ticket hingegen nicht zu steuer- und beitragspflichtigem Arbeitslohn (§ 3 Nr. 15 S. 3 EStG).

Hinweis: Auch diese steuerfreie Leistung mindert beim Mitarbeiter die Entfernungspauschale, weshalb der Radiologe den steuerfreien Vorteil in der Lohnsteuerbescheinigung ausweisen muss ((§ 41b Abs. 1 Nr. 6 EStG).

Fazit

Stehen Gehaltsverhandlungen an, sollten Radiologen nicht vorschnell einer klassischen Gehaltserhöhung zustimmen. Denn die würde der Radiologie teuer zu stehen kommen und beim Mitarbeiter nur zu einem Bruchteil ankommen. Besser fahren Radiologen, wenn sie ein Deutschland-Ticket überlassen oder einen Zuschuss für das Ticket zahlen. Es lohnt sich also, die Mitarbeiter vorab zu befragen, ob sie bereits ein Deutschland-Ticket besitzen bzw. ob sie gerne eins hätten.

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