VertragsrechtVereinbarung zum Ausfallhonorar rechtssicher formulieren, sonst entfällt der Anspruch!
Eine in einem Anamnesebogen enthaltene Ausfallhonorarregelung „Ansonsten müssen wir Ihnen die freigehaltene Zeit in Rechnung stellen“. lässt für den Patienten nicht hinreichend erkennen, in welcher Höhe und nach welchen Kriterien eine Gebühr für ausgefallene Behandlungstermine anfällt. Eine solche Klausel ist wegen des Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam. Dies entschied das Amtsgericht (AG) Bad Urach. Zwar ging es in dem Fall um einen Zahnarzt und dessen Patienten, doch sind die Urteilsbegründungen und Folgerungen auf alle niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte übertragbar (Urteil vom 12.06.2026, Az. 1 C 3/26).