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  • Interview
    Ausgabe 12/2023

    „Die Bedeutung der sektorenübergreifenden Vernetzung für die Radiologie wird steigen!“

    Mit der von Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach geplanten Krankenhausreform sollen ambulante und stationäre Behandlungen enger vernetzt werden. Prof. Dr. Dr. med. Stephanie Tritt hat bereits Erfahrung mit der Vernetzung. Sie ist Chefärztin und Direktorin des Instituts für Radiologie und Neuroradiologie an den Helios Dr. Horst Schmidt Kliniken Wiesbaden und dort stellvertretende Ärztliche Direktorin. Sie führt zudem den Fachbereich Radiologie, Strahlenheilkunde und Nuklearmedizin von „Helios Ambulant“ und wurde kürzlich zum Medical Consultant der Helios Konzerngeschäftsführung ernannt. Neben dem Facharzt für Radiologie und dem Schwerpunkt Neuroradiologie hat sie einen Abschluss in Gesundheitsökonomie. Ursula Katthöfer ( textwiese.com ) sprach mit ihr.

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  • Vertragsarztrecht
    Ausgabe 12/2023

    Budgetwachstum auch bei Anstellung von Jungärzten in einer Radiologie-Einzelpraxis

    Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Wachstumsmöglichkeiten von Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) und Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) in der Aufbauphase auf die Anstellung von Jungärzten in Einzelpraxen übertragen. Ein Vertragsarzt kann für seine angestellten Vertragsärzte demnach in Einzelpraxis sowohl bei erstmaliger vertragsärztlicher Tätigkeit als auch bei Fortführung seiner vertragsärztlichen Tätigkeit nach einem Austritt aus einer BAG/einem MVZ für seine angestellten die Wachstumsprivilegien der Aufbauphase beanspruchen (Urteil vom 19.07.2023, Az. B 6 KA 22/22 R ).

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  • Haftungsrecht
    Ausgabe 12/2023

    Urteil: Radiologen müssen Nebenbefunde mitteilen

    Ein Radiologe, dem ein Patient mit der Befundbeschreibung „Kopfschmerzen“ zum MRT überwiesen wird, dürfe auch vor einem sichtbaren Nebenbefund außerhalb des Gehirnschädels nicht die Augen verschließen. So bewertete es im dort entschiedenen Fall das Oberlandesgericht (OLG) Dresden. Was der Radiologe in solch einer Situation tun sollte, zeigt der folgende Artikel auf (Urteil vom 10.10.2023, Az: 4 U 634/23).

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  • Betriebswirtschaft
    Ausgabe 12/2023

    Ermittlung des Cash-Flows in einer Großpraxis der Radiologie

    Die Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit stellt eine wichtige Grundvoraussetzung für den Betrieb einer großen Radiologiepraxis dar. Die Praxis ist erfolgreich , wenn die Erträge die Aufwendungen übersteigen (die Differenz ist das Ergebnis als Gewinn oder Verlust). Eine Praxis ist zahlungsfähig , wenn die Einzahlungen größer sind als die Auszahlungen. Wichtig für das betriebswirtschaftliche Verständnis ist dabei die Differenzierung zwischen Erträgen und Einzahlungen einerseits sowie Aufwendungen und Auszahlungen andererseits.

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