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Qualitätssicherung IIPET/CT: Qualitätssicherungsvereinbarung angepasst

31.10.2025Ausgabe 11/20251min. Lesedauer

KBV und Krankenkassen haben die Qualitätssicherungsvereinbarung für die neuen PET/CT-Untersuchungen zum 01.10.2025 angepasst.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte für die PET/CT zwei weitere Indikationen (alle Entitäten des aggressiven Non-Hodgkin-Lymphoms sowie bei Verdacht auf Transformation aus einem follikulären Lymphom) in den Leistungskatalog der GKV aufgenommen und den EBM entsprechend angepasst (siehe Beiträge in RWF-Ausgabe 05/2025 sowie RWF-Ausgabe 10/2025).

Für Ärzte, die bereits über eine Genehmigung für PET- bzw. PET/CT-Leistungen verfügen, gilt eine Übergangsregelung. Sie erhalten eine Genehmigung auch für die neuen Indikationen, wenn sie diese innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der geänderten Qualitätssicherungsvereinbarung (d. h., 31.03.2026) bei ihrer Kassenärztlichen Vereinigung beantragen und die Anforderungen an das interdisziplinäre Team und die werktägliche Verfügbarkeit nach § 5 auch für diese Indikation erfüllt sind.

Ärzte, die bereits eine Genehmigung für das initiale Staging bei aggressiven Non-Hodgkin-Lymphomen nach der bis 30.09.2025 geltenden Vereinbarung erhalten haben, müssen diese Anforderungen nicht erneut nachweisen.

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