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Qualitätssicherung IGenehmigungsvoraussetzungen für Fraktursonografie bei Kindern beschlossen

31.10.2025Ausgabe 11/20251min. Lesedauer

Seit dem 01.10.2025 kann die Fraktursonografie bei Kindern mit der EBM-Nr. 33053 (103 Punkte) abgerechnet werden (siehe Beitrag in RWF-Ausgabe 10/2025). Inzwischen haben KBV und Krankenkassen in der Qualitätssicherungsvereinbarung „Ultraschall“ auch die Voraussetzungen für die Abrechnungsgenehmigung festgelegt.

Nach den Beschlüssen kann die fachliche Qualifikation durch die Teilnahme an einer strukturierten Fortbildung über mindestens sechs Stunden (acht Unterrichtseinheiten à 45 Minuten), in der entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, nachgewiesen werden. Die strukturierte Fortbildung kann insgesamt oder teilweise als Onlinekurs abgehalten werden. Alternativ kann bis zum 01.01.2026 die fachliche Befähigung zur Fraktursonografie auch über die selbstständige Durchführung von 50 B-Modus-Sonografien bei Frakturverdacht, sofern diese vor dem 01.10.2025 erbracht worden sind, nachgewiesen werden. Die Anforderungen an die apparative Ausstattung sind in der Anlage III AK 13.1 der Ultraschall-Vereinbarung geregelt.

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