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Ausgabe 2/2026

Interventionelle Radiologie„Wir müssen den Zugang zur IR bereits zu Beginn der Weiterbildungszeit ermöglichen!“

30.01.2026
Ausgabe 2/2026
6 min. Lesedauer

Derzeit sind zwei Drittel der Studienanfänger im Fach Humanmedizin Frauen, so die KBV. Der Anteil der Ärztinnen steigt pro Jahr um ein Prozent. 2022 knackten die Frauen zum ersten Mal den Anteil von 50 Prozent in der Ärzte- und Psychotherapeutenschaft, 2024 machten sie 52,4 Prozent aus. In der Radiologie liegt ihr Anteil hingegen noch bei 36,7 Prozent. Die Lenkungsgruppe „Nachwuchsförderung und Frauen in der interventionellen Radiologie (IR)“ der Deutschen Gesellschaft für Interventionelle Radiologie und minimal-invasive Therapie (DeGIR) spricht von einem „noch weitgehend ungenutzten, weiblichen Talentpool“. Prof. Dr. med. Wibke Uller leitet die Lenkungsgruppe. Sie ist zudem Leiterin und Lehrstuhlinhaberin der Interventionellen Radiologie (IR) des Universitätsklinikums Freiburg. Ursula Katthöfer (textwiese.com) sprach mit ihr über Talentförderung.

PrivatabrechnungGOÄ-Honorarklagen seit dem 01.01.2026 nur noch vor Landgerichten

30.01.2026
Ausgabe 2/2026
3 min. Lesedauer

Seit dem 01.01.2026 sind die Landgerichte für GOÄ-Honorarklagen zuständig, und zwar unabhängig vom Streitwert. Bislang war es so, dass die Landgerichte streitwertabhängig erst dann zuständig waren, wenn die 5.000-Euro-Forderungsgrenze überschritten wurde. Diese Neuregelung bedeutet für Radiologinnen und Radiologen vor allem deutlich höhere Kosten, denn vor den Landgerichten herrscht Anwaltszwang. Ein Rechtsanwalt muss zwingend mit der Vertretung beauftragt werden. Auch Patienten müssen sich anwaltlich vertreten lassen. Nur Verfahren vor den Amtsgerichten können auch ohne anwaltliche Vertretung geführt werden.

VertragsarztrechtLeistungen der Interventionellen Radiologie nicht nur Radiologen vorbehalten

30.01.2026
Ausgabe 2/2026
4 min. Lesedauer

Leistungen der Interventionellen Radiologie (IR) können (auch) zum Kern des Fachgebiets der Inneren Medizin und Angiologie zählen. Für die Beurteilung, ob Leistungen fachgebiets- bzw. kernzugehörig sind, ist darauf abzustellen, welche Inhalte und Ziele in der jeweils geltenden Weiterbildungsordnung (WBO) für das jeweilige Gebiet genannt werden und welche eingehenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten danach erworben werden müssen. Die Facharztbezeichnung „Radiologie“ kann durch ein Kolloquium ersetzt werden. Dies hat das Hessische Landessozialgericht (LSG) entschieden (Urteil vom 10.09.2025, Az. L 4 KA 23/24).