PrivatabrechnungGOÄ-Honorarklagen seit dem 01.01.2026 nur noch vor Landgerichten
Von Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht Prof. Dr. Birgit Schröder, Hamburg, dr-schroeder.com
Seit dem 01.01.2026 sind die Landgerichte für GOÄ-Honorarklagen zuständig, und zwar unabhängig vom Streitwert. Bislang war es so, dass die Landgerichte streitwertabhängig erst dann zuständig waren, wenn die 5.000-Euro-Forderungsgrenze überschritten wurde. Diese Neuregelung bedeutet für Radiologinnen und Radiologen vor allem deutlich höhere Kosten, denn vor den Landgerichten herrscht Anwaltszwang. Ein Rechtsanwalt muss zwingend mit der Vertretung beauftragt werden. Auch Patienten müssen sich anwaltlich vertreten lassen. Nur Verfahren vor den Amtsgerichten können auch ohne anwaltliche Vertretung geführt werden.
Hintergrund
Das Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen sieht unter anderem vor, dass Streitigkeiten aus Heilbehandlungen nunmehr stets in die Zuständigkeit der Landgerichte fallen. Dahinter steht – neben weiteren Aspekten – die Überlegung, dass zivilrechtliche Streitigkeiten in einigen Rechtsgebieten zunehmend komplexer werden. Dazu zählen auch Streitigkeiten zwischen Ärzten und Patienten. Landgerichte verfügen über spezialisierte Kammern mit mehreren Richtern, die inhaltlich entsprechend spezialisiert sind. Das ist bei den Amtsgerichten nicht der Fall.
Streitigkeiten aus Heilbehandlungen sind daher mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes seit dem 01.01.2026 grundsätzlich in landgerichtliche Zuständigkeit gefallen. Entscheidend ist dabei allein der medizinische Zusammenhang. Die Heilbehandlung und nicht mehr die Höhe des geltend gemachten Anspruchs ist maßgeblich. Auch z. B. eine Forderung eines Radiologen in Höhe von 350 Euro landet damit bei dem zuständigen Landgericht.
Arzthaftungs- und Medizinrechtsfälle weisen eine ganze Reihe rechtlicher Besonderheiten auf. So geht es oftmals um komplexe medizinische Sachverhalte, die in der Regel nur mittels eines medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt werden können. Dazu kommen oftmals auch schwierige Beweisfragen und Besonderheiten im Rahmen von Beweiserhebung und -würdigung. Wenn ein Patient eine Honorarforderung nicht begleicht und dieses mit einem Arztfehler begründet, dann stellen sich eine Vielzahl von Fragen, die letztlich weniger rechtlicher, sondern vorrangig medizinischer Natur sind. Insofern kann auf eine unter Umständen umfangreiche Beweisaufnahme mittels Sachverständigengutachtens nicht verzichtet werden.
Da bereits der Beweisbeschluss umfangreiche Kenntnisse und Erfahrungen erfordert, über die ein Amtsrichter in der Regel nicht verfügen kann, ist die Überlegung, diese Verfahren an spezialisierte Landgerichtskammern zu übertragen, nachvollziehbar.
Konsequenzen für Radiologiepraxen und -institute
Die Neuregelung hat für die Radiologen im Praxisalltag viele Auswirkungen. Die wichtigste ist, dass Mediziner wie Patienten sich anwaltlich vertreten lassen müssen und daher mit höheren Kosten belastet werden. Hinzu kommt, dass vor den Landgerichten die Verfahrensdauer deutlich länger ist. Landgerichtsbezirke sind naturgemäß größer als Amtsgerichtsbezirke; das bedeutet längere Anfahrtswege für die Prozessparteien.
Eine weitere Folge ist, dass dann die Oberlandesgerichte die Berufungsinstanz bilden. Das führt in Flächenländern ebenfalls zu Mehraufwand bei der Anreise. Für Radiologiepraxen stellt sich die Frage, ob kleinere Außenstände, also geringe Forderungen, vor Gericht geltend gemacht werden sollen oder nicht. Das wiederum wirft die Frage auf, wie zukünftig in Praxen die Zahlungsabwicklung erfolgen soll. Denkbar und in der Praxis durchaus mittlerweile üblich sind bargeldlose Zahlungen vor Ort. Auch das Thema Vorschuss wird voraussichtlich neuen Auftrieb bekommen.
Fazit |
Der Gesetzgeber möchte mit der Neuregelung erreichen, dass die Gerichte spezialisierter tätig werden, damit Entscheidungen perspektivisch an Qualität zunehmen und die Rechtsprechung zu Arzthaftungsfragen vereinheitlicht wird. Es bleibt abzuwarten, ob sich diese Ziele so erreichen lassen. Für privat liquidierende radiologische Praxen und Institute sind Nachteile in Form von höheren Kosten und Mehraufwand zu beklagen. Für Radiologiepraxen könnte diese Neuregelung ein Anlass sein, um sich mit dem Thema Zahlungsmöglichkeiten vor Ort einmal mehr kritisch auseinanderzusetzen und administrative sowie technische Lösungen zu diskutieren. Wer das nicht tut, riskiert, dass Patienten versuchen werden, die Neuregelung für ihre Zwecke zu nutzen und somit die Zahlungsmoral möglicherweise noch weiter sinkt, weil darauf spekuliert wird, dass Klagen vor dem Landgericht für Praxen und Radiologieinstitute wirtschaftlich in vielen Fällen nicht sinnvoll sind. |
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