VertragsarztrechtLeistungen der Interventionellen Radiologie nicht nur Radiologen vorbehalten
Von Rechtsanwalt Tim Hesse, Münster/Dortmund, kanzlei-am-aerztehaus.de
Leistungen der Interventionellen Radiologie (IR) können (auch) zum Kern des Fachgebiets der Inneren Medizin und Angiologie zählen. Für die Beurteilung, ob Leistungen fachgebiets- bzw. kernzugehörig sind, ist darauf abzustellen, welche Inhalte und Ziele in der jeweils geltenden Weiterbildungsordnung (WBO) für das jeweilige Gebiet genannt werden und welche eingehenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten danach erworben werden müssen. Die Facharztbezeichnung „Radiologie“ kann durch ein Kolloquium ersetzt werden. Dies hat das Hessische Landessozialgericht (LSG) entschieden (Urteil vom 10.09.2025, Az. L 4 KA 23/24).
Sachverhalt
Eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) beantragte eine Genehmigung zur Erbringung und Abrechnung von Leistungen der IR für eine angestellte Ärztin. Es ging die EBM-Nrn. 34283, 34284, 34285, 34286 und 34287 (diagnostische Katheterangiografien und therapeutische Eingriffe). Die Ärztin erhielt später selbst je einen halben vertragsärztlichen Versorgungsauftrag im Gebiet Innere Medizin und Kardiologie und wurde BAG-Gesellschafterin.
Die Genehmigungserteilung wurde mit der Begründung abgelehnt, dass die Ärztin die fachliche Qualifikation nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 3 Abs. 2 Nr. 2 der Qualitätssicherungsvereinbarung nach § 135 Abs. 2 SGB V zur IR (QSV) nicht erfülle. Sie sei nicht zum Führen der hiernach erforderlichen Gebietsbezeichnung „Radiologie“ berechtigt. Nach erfolglosem Widerspruch gegen die Ablehnung erhob die Ärztin erfolgreich Klage.
Entscheidungsgründe
Wie das LSG entschied, war bzw. ist die Ärztin zu einem Kolloquium zur Prüfung ihrer Befähigung zur Durchführung diagnostischer Katheterangiografien und therapeutischer Eingriffe zuzulassen. Nach erfolgreicher Teilnahme an dem Kolloquium sei ihr die begehrte Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung interventioneller radiologischer Leistungen nach den EBM-Nrn. 34283 bis 34287 zu erteilen.
Zulassungsstatus der Ärztin hier unerheblich
Im geschilderten Fall stand die klagende Ärztin zum Zeitpunkt der ursprünglichen Genehmigungsbeantragung noch in einem Angestelltenverhältnis bei der beantragenden BAG. Später wurde die Ärztin selbst zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen und Gesellschafterin der BAG.
Das LSG stellte klar, dass es dennoch keiner erneuten Antragstellung der Ärztin bedurfte, weil der streit-gegenständliche Ablehnungsbescheid sich nicht nur an die BAG bzw. deren Gesellschafter(innen), sondern auch an die Ärztin persönlich richtete.
Das Gericht sah einen Genehmigungsanspruch der Ärztin aus § 135 Abs. 2 SGB V i. V. m. der QSV zur IR gegeben. Erfülle die Antragstellerin die
- fachlichen,
- apparativen,
- räumlichen und
- organisatorischen
Voraussetzungen, so sei die Genehmigung für die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der diagnostischen Katheterangiografien und therapeutischen Eingriffe nach der QSV zu erteilen.
Kolloquium kann Facharzttitel ersetzen
Eine solche Genehmigung sei in Bezug auf die klagende Ärztin nicht ausgeschlossen. Zwar besitze sie keine Berechtigung zum Führen der Gebietsbezeichnung „Radiologie“. Diese erforderliche Facharztbezeichnung könne von ihr jedoch durch ein Kolloquium ersetzt werden. § 9 Abs. 5 S. 3 QSV regele ausdrücklich, dass die nachzuweisenden Zahlen diagnostischer Gefäßdarstellungen, diagnostischer Katheterangiografien und therapeutischer Eingriffe nicht durch ein solches ersetzt werden können. Dies bedeute im Umkehrschluss, dass die sonstigen zu erfüllenden Kriterien – allen voran die weiterbildungsspezifische Qualifikation – durch ein Kolloquium ersetzbar sind.
Gericht sieht Grundrechtsverletzung gegeben
Der Ausschluss der Fachärztin für Innere Medizin und Angiologie von der Ausführung und Abrechnung von Leistungen der diagnostischen Katheterangiografie und therapeutischen Eingriffen verstößt nach der Auffassung des LSG gegen deren grundgesetzlich garantierte Berufsausübungsfreiheit. Es sei rechtswidrig, nur ein Fachgebiet zu privilegieren, zu dessen Kern die streitgegenständlichen Leistungen im Sinne eines „angestammten Kernbereichs“ gehören, wenn diese auch zum Kern eines anderen Fachgebiets zählen.
Dabei seien individuelle Qualifikationen für die Zuordnung bestimmter Leistungen zu einem Fachgebiet irrelevant. Die Fachgebietszugehörigkeit bemesse sich allein nach den allgemein der Fachgruppe zugeordneten, in der jeweiligen aktuellen WBO des Landes festgelegten Weiterbildungsinhalten. Danach seien diagnostische Katheterangiografien und therapeutische Eingriffe nicht nur zum Kern des Fachgebiets Radiologie, sondern auch zum Kern des Fachgebiets Innere Medizin und Angiologie zu zählen. Sie seien im Laufe der Zeit „wesentlich und prägend“ für das Fachgebiet geworden.
Fehlende Mindestzahlen und fragliche Anleitung irrelevant
Dass die im geschilderten Fall einschlägige WBO Hessen für die Innere Medizin und Angiologie (anders als bei der Facharztkompetenz Radiologie) keine Mindestzahl durchzuführender interventioneller Verfahren statuiert, hält das LSG für irrelevant.
Im Übrigen weist das Gericht darauf hin, dass es rechtswidrig sei, die Klägerin als Fachärztin für Innere Medizin und Angiologie und Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie deshalb von der Genehmigung auszuschließen, weil ihre Anleitung im Sinne des § 3 Abs. 3 QSV nicht durch einen in vollem Umfang für die Weiterbildung zum Facharzt für Radiologie befugten Arzt erfolgte – weil ansonsten nur Radiologen radiologische Anleiter fänden.
Fazit |
Bestimmte Leistungen, die zum Bereich der IR zählen, sind nicht automatisch dem Fachgebiet der Radiologie vorbehalten. Entscheidend für Beurteilung, ob bestimmte Leistungen zum Kern eines oder mehrerer Fachgebiete gehören können, ist dabei die jeweilige WBO. In bestimmten Fällen können ärztliche Leistungen – wie in diesem Urteil speziell die diagnostischen Katheterangiografien und therapeutischen Eingriffe – zum Kern nicht nur eines, sondern mehrerer Fachgebiete zählen. Es gibt dann auch keine speziellen Zusatzanforderungen an den Status der Zulassung des Arztes (angestellt in einer BAG oder Gesellschafter mit eigener Zulassung), an die jeweilige WBO hinsichtlich konkreter Mindestzahlen für bestimmte Leistungen oder an die fachliche Anleitung zur Durchführung dieser Leistungen. |
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