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Steuertipps 2026Praxisrelevante steuerliche Änderungen zum Jahreswechsel

30.01.2026Ausgabe 2/20266min. Lesedauer
Von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

Ende 2025 hat der Bundesrat umfangreiche Gesetzesänderungen mit Wirkung ab 2026 verabschiedet. Viele dieser Änderungen haben steuerliche Relevanz und betreffen auch Radiologen. RWF stellt die wichtigsten Neuerungen vor.

1. Anhebung der Entfernungspauschale

Die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Radiologie wurde angehoben. Während diese Pauschale bisher für die ersten 20 Entfernungskilometer 0,30 Euro/km und ab dem 21. km 0,38 Euro/km betrug, sind seit 2026 für jeden Entfernungskilometer einheitlich 0,38 Euro/km abzugsfähig. Praktische Relevanz hat die Anhebung nicht nur für angestellte Radiologen, die diese Pauschale als Werbungskosten absetzen können, sondern auch für selbstständige Radiologen: Nutzen selbstständige Radiologen für die Fahrten zur Radiologie einen privaten PKW oder das Fahrrad, dann ist die angehobene Entfernungspauschale über eine Nutzungseinlage als Betriebsausgabe abzugsfähig (R 4.12 Abs. 1 Einkommensteuer-Richtlinien [EStR]).

Beispiel: Eine selbstständige Radiologin fährt an 230 Tagen mit ihrem privaten Pkw zur Radiologie. Die einfache Entfernung beträgt 15 km.

Lösung (Fall A): Bis 2025 belief sich die als Betriebsausgabe abzugsfähige Nutzungseinlage auf 1.035 Euro

(= 230 Tage x 15 km x 0,30 Euro/km).

Für 2026 sind 1.311 Euro abzugsfähig (= 230 Tage x 15 km x 0,38 Euro/km.

Lösung (Fall B): Nutzt die selbstständige Radiologin für die Fahrten einen Firmenwagen, dann sind für diese Fahrten nicht abzugsfähige Betriebsausgaben anzusetzen (§ 4 Abs. 5 Nr. 6 Einkommensteuergesetz [EStG]). Weil sich die Höhe der nicht abzugsfähigen Aufwendungen durch einen Abzug der Entfernungspauschale von den pauschal ermittelten tatsächlichen Aufwendungen errechnet, reduzieren sich auch hier die nicht abzugsfähigen Aufwendungen aufgrund der angehobenen Entfernungspauschale.

2. Anhebung steuerlicher Grenzwerte und Freibeträge

Der jedem Bundesbürger zustehende Grundfreibetrag wurde von 12.096 Euro ab 2026 auf 12.348 Euro angehoben. Damit bleiben ab dem Jahr 2026 vom Gewinn der Radiologie im Vergleich zu 2025 zusätzliche 252 Euro steuerfrei. Parallel ist auch der Höchstbetrag für abzugsfähigen Unterhalt auf 12.348 Euro gestiegen (§ 33a Abs. 1 EStG). Haben Radiologen Kinder i. S. d. § 32 EStG, dann profitieren sie von zwei weiteren Änderungen. Zum einen wurde das monatliche Kindergeld ab 2026 von 255 Euro auf 259 Euro angehoben. Zum anderen steigen die Kinderfreibeträge je Kind von 9.600 auf 9.756 Euro. Von diesen Freibeträgen profitieren regelmäßig diejenigen Radiologen, deren zu versteuerndes Einkommen 2026 mehr als 45.500 Euro (bei Zusammenveranlagung von Ehegatten mehr als 91.000 Euro) beträgt.

3. Ehrenamtliche Tätigkeiten

Einige Radiologen gehen nebenberuflich ehrenamtlichen Tätigkeiten nach. Werden für diese Tätigkeiten Vergütungen gezahlt – z. B. pauschale Aufwandsentschädigungen – dann müssen die grundsätzlich versteuert werden. Wenn es sich jedoch um ehrenamtliche Tätigkeiten im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke handelt, gibt es zwei Steuerbefreiungen. Bei der Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer bleiben jährlich 3.000 Euro steuerfrei (§ 3 Nr. 26 EStG). Dieser Betrag wurde ab 2026 auf 3.300 Euro angehoben. Und bei einer Vorstandstätigkeit im Verein oder Tätigkeit als Kassierer oder Schiedsrichter im Amateurbereich bleiben jährlich 840 Euro steuerfrei (§ 3 Nr. 26a EStG). Ab 2026 sind das nun 960 Euro.

4. Betriebliche Grundstücksteile als Privatvermögen

Einige Radiologen nutzen innerhalb ihres privaten Hauses einzelne Räume für betriebliche Zwecke, z. B. als Archiv oder zur Auswertung radiologischer Daten. Folge der betrieblichen Nutzung dieses Grundstücksteils ist, dass es sich um Betriebsvermögen handelt. Damit sind zwar die anteilig auf diesen Grundstücksteil entfallenden Aufwendungen (Gebäudeabschreibung, Grundabgaben, Strom, Gas etc.) als Betriebsausgabe abzugsfähig. Es unterliegen aber auch sämtliche Wertveränderungen der Immobilie anteilig der Besteuerung. Wird die Immobilie verkauft, dann muss ein Teil des Gewinns versteuert werden.

Wichtig

Wenn es sich bei dem betrieblich genutzten Raum um ein Arbeitszimmer handelt, ist die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG zu beachten.

Auf Bagatellregelung des § 8 EStDV berufen

Die Zuordnung zum Betriebsvermögen ist nicht unumstößlich. Denn § 8 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) bietet Radiologen einen Ausweg. Eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile brauchen nicht als Betriebsvermögen behandelt werden, wenn

  • 1. ihr Wert nicht mehr als 1/5 des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks und
  • 2. nicht mehr als 20.500 Euro beträgt.

Liegen die Voraussetzungen vor und wird der Grundstücksteil als Privatvermögen behandelt, dann generiert die Radiologie einen Vorteil. Denn während wie bisher auch alle anteiligen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Grundstücksteil über eine Nutzungseinlage als Betriebsausgabe abzugsfähig sind (R 4.7 Abs. 2 S. 4 EStR), unterliegen Wertsteigerungen der Immobilie nicht per se der Besteuerung, sondern nur nach Maßgabe des § 23 EStG (privates Veräußerungsgeschäft).

So wurde die Bagatellregelung praxisgerecht novelliert

Das Einhalten beider Grenzwerte war bisher nicht nur schwierig zu prüfen, sondern stetig steigende Immobilienpreise konnten auch dazu führen, dass die Grenzen nach einigen Jahren (meist unbewusst) überschritten wurden. Aus diesem Grund wurde § 8 EStDV novelliert, sodass nun ein eigenbetrieblich genutzter Grundstücksteil nicht als Betriebsvermögen behandelt, sondern dem lukrativeren Privatvermögen zugeordnet wird, wenn er

  • 1. nicht mehr als 30 m2 umfasst oder
  • 2. der Wert nicht mehr als 40.000 Euro beträgt.

Diese Änderung hat zwei Besonderheiten. Zum einen genügt es für die Behandlung als Privatvermögen, dass eine der beiden Voraussetzungen erfüllt wird („oder“). Zum anderen gilt die Änderung nicht erst ab dem 01.01.2026, sondern rückwirkend für alle offenen Fälle (§ 84 Abs. 1d S. 1 EStDV).

Beispiel: Ein durch die Radiologie genutzter Raum des privaten Einfamilienhauses (100 m²) umfasst 25 m². Der Grundstückswert beträgt 500.000 Euro.

Lösung: Bisher ließ sich § 8 EStDV nicht anwenden. Durch die Neufassung von § 8 EStDV braucht der Raum nicht als Betriebsvermögen behandelt werden, weil er nicht mehr als 30 m2 umfasst. Dass der Wert des Raums mit 125.000 Euro (= 500.000 Euro / 100 m2 x 25 m²) die Grenze von 40.000 Euro übersteigt, ist egal.

Wichtig

Die Neuregelung hat einen Nachteil. Denn wird der Grundstücksteil als Privatvermögen behandelt, dann lassen sich gemäß § 8 S. 2 EStDV die grundstücksbezogenen Aufwendungen seit 2026 nicht mehr als Betriebsausgabe absetzen. Dazu zählen insbesondere die anteilige Gebäudeabschreibung, anteilige Grundabgaben und anteilige Schuldzinsen. Die betriebsbezogenen Aufwendungen wie anteiliger Strom und Gasverbrauch bleiben hingegen abzugsfähig.

5. Anhebung von Mindestlohn und Minijob-Grenze

Der Mindestlohn ist zum 01.01.2026 auf 13,90 Euro angehoben worden (bis 31.12.2025: 12,82 Euro). Radiologen müssen daher seit dem 01.01.2026 bei der Vergütung ihres Personals den neuen Mindestlohn beachten.

Zudem bleibt es nicht bei 13,90 Euro, denn zum 01.01.2027 erfolgt eine weitere Anhebung des Mindestlohns auf 14,60 Euro. Parallel wurde auch die vom Mindestlohn abhängige dynamische Geringfügigkeitsgrenze („Minijobgrenze“) angehoben. Während diese bisher bei monatlich 556 Euro lag, wurde sie zum 01.01.2026 auf 603 Euro und wird ab dem 01.01.2027 auf 633 Euro angehoben.

Praxistipp

Steuerfreie und pauschal versteuerte Benefits werden nicht auf die Minijob-Grenze angerechnet. Erhalten Minijobber z. B. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn einen monatlichen Tankgutschein über 50 Euro, dann können sie in 2026 im Monat bis zu 653 Euro verdienen (= 603 Euro + 50 Euro).

6. Keine Lohnsteuerpauschalierung bei privilegierenden Events

Bisher konnten Radiologen exklusive Feiern für ausgewählte Mitarbeiter – zum Beispiel eine Party nur für angestellte Radiologen – durchführen und den daraus resultierenden Arbeitslohn gemäß § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG zulasten der Radiologie mit 25 Prozent pauschalieren. Der Vorteil: Für den teilnehmenden Radiologen unterblieb die individuelle Versteuerung und auch Sozialabgaben fielen infolge der Pauschalierung nicht mehr an (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 Sozialversicherungsentgeltverordnung [SvEV]). Seit 2026 lässt sich die lukrative Lohnsteuerpauschalierung aufgrund einer Gesetzesänderung nur noch nutzen, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Mitarbeitern der Radiologie – also z. B. auch den MTR oder Bürokräften – offensteht. Findet ab 2026 ein Luxusevent nur für privilegierte Teilnehmer statt, dann ist eine Lohnsteuerpauschalierung ausgeschlossen und der Vorteil muss zwingend individuell versteuert und verbeitragt werden.

7. Verbesserter Abzug für Parteispenden

Einige Radiologen spenden an politische Parteien. Diese Spendenbereitschaft belohnt das Finanzamt über § 34g EStG mit einer direkten Steuerermäßigung, sodass sich die gegen den Radiologen festgesetzte Einkommensteuer um 50 Prozent der Spende reduziert. Effektiv erhält der Radiologe dadurch 50 Prozent seiner Spende vom Finanzamt zurück. Diese Steuerermäßigung war bisher auf einen Höchstbetrag von 825 Euro bzw. bei Ehegatten 1.650 Euro gedeckelt. Seit 2026 wurden die Höchstbeträge verdoppelt und betragen 1.650 bzw. 3.300 Euro.

Überschreiten die Spenden an politische Parteien die Höchstbeträge, dann gewährt das Finanzamt für den übersteigenden Betrag einen Sonderausgabenabzug (§ 10b Abs. 2 EStG). Auch hier gilt ein Höchstbetrag, welcher sich bisher auf 1.650 Euro (bei Ehegatten 3.300 Euro) belief. Zum 01.01.2026 wurden auch diese Höchstbeträge verdoppelt und betragen nun 3.300 bzw. bei Ehegatten 6.600 Euro.

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