BÄK-Abrechnungsempfehlungen: Nr. 5377 GOÄ sowie radiologische Zweitbefundung

von Ernst Diel, ehem. Leiter Grundsatzfragen PVS Büdingen

Der Vorstand der Bundesärztekammer (BÄK) hat in seiner Sitzung vom 14./15.01.2021 neue Abrechnungsempfehlungen ( iww.de/s4686 ) verabschiedet, von denen einige auch für Radiologen von Bedeutung sind. Es geht um zwei verschiedene Fragen: einerseits um die Mehrfachberechnung der Nr. 5377 GOÄ und andererseits um eine Klarstellung zur Abrechnung der radiologischen Zweitbefundung.

Nr. 5377 GOÄ

Die erste Empfehlung der BÄK, die für Radiologen von Interesse ist, betrifft die Nr. 5377 GOÄ (Zuschlag für computergesteuerte Analyse – einschließlich speziell nachfolgender 3D-Rekonstruktion; 800 Punkte; 46,63 Euro beim Faktor 1,0; dieser Zuschlag ist nicht steigerungsfähig).

Mehrfachansatz der Nr. 5377 GOÄ

„Auslegungsbeschluss als Abrechnungsempfehlung zum Mehrfachansatz der Nr. 5377 GOÄ beim Ganzkörper-CT. Der Zuschlag nach Nr. 5377 GOÄ ist grundsätzlich für die Leistungen nach den Nrn. 5370 bis 5375 GOÄ einmal berechnungsfähig. Wird für mehrere Leistungen nach den Nrn. 5370 bis 5374 GOÄ ein Höchstwert nach Nr. 5369 GOÄ berechnet, ist der Zuschlag nach Nr. 5377 GOÄ entsprechend mehrfach berechnungsfähig.“

 

Damit wird die schon seit vielen Jahren – u. a. in der Kommentierung Hoffmann/Kleinken – vertretene Auffassung nunmehr auch von der BÄK bestätigt. In der Vergangenheit sind hierzu viele widersprüchliche Stellungnahmen – auch vonseiten einiger Landesärztekammern – bekannt geworden.

Radiologische Zweitbefundung

Die zweite – von den Empfehlungen zu Nr. 5377 GOÄ völlig unabhängige – Empfehlung der BÄK betrifft die radiologische Zweitbefundung.

Abrechnung radiologischer Zweitbefundung/-meinung

„Die Befundung nicht selbst erstellter Bilder kann nach der GOÄ in Ansatz gebracht werden, wenn

  • sie im Rahmen einer Fallbeurteilung gegenüber einem Patienten in eine Beratungsleistung (nach Nrn. 1 oder 3 GOÄ),
  • gegenüber einem Arzt in eine konsiliarische Leistung (nach Nr. 60 GOÄ) oder
  • allgemein in einen ausführlichen schriftlichen Krankheits- und Befundbericht (Nr. 75 GOÄ) eingebettet wird.“
 

Zu beachten ist, dass die Einbettung der Befundung nicht selbst erstellter Bilder in die in der Abrechnungsempfehlung aufgeführten Leistungen meist mit einem entsprechenden Zeitaufwand für die Durchsicht einhergeht. Dies kann im Steigerungsfaktor dieser Leistungen berücksichtigt werden!

Merke

Die radiologische Zweitmeinung darf keinesfalls mit der Beurteilung von Röntgenaufnahmen verwechselt werden. Diese Beurteilungen sind nach den allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt O GOÄ Abs. 4 nicht berechnungsfähig.

 

Weiterführende Hinweise