von Dr. med. Bernhard Kleinken, Pulheim
Bei 3D-Sonografien ist der Zuschlag nach Nr. 5377 GOÄ analog oder nach Nr. 5733 GOÄ berechnungsfähig, auch wenn private Krankenversicherungen (PKV) und Beihilfen diese Konstellation anders beurteilen.
Die Gründe für die Berechenbarkeit des Zuschlags nach Nr. 5377 GOÄ analog („Zuschlag für computergesteuerte Analyse – einschließlich speziell nachfolgender 3D-Rekonstruktion“, nicht steigerbar, 46,63 Euro) oder alternativ nach Nr. 5733 GOÄ („Zuschlag für computergesteuerte Analyse [z. B. Kinetik, 3D-Rekonstruktion]“, nicht steigerbar, 46,63 Euro) sind nicht neu. Nach wie vor aber behaupten private Krankenversicherungen und Beihilfen, die 3D-Darstellung sei nur eine „besondere Ausführung“ der zugrunde liegenden Untersuchung und deshalb allenfalls beim Steigerungsfaktor zu berücksichtigen.
Ein „beliebtes“ Argument war auch, dass die Zuschläge überhaupt nicht analog berechnet werden dürften, sie seien den Computertomografien (Nr. 5377) bzw. MRT-Untersuchungen (Nr. 5733) vorbehalten. Teils wurden als Beleg für das Argument der „besonderen Ausführung“ auch Gerichtsurteile herangeführt. Diese Urteile hatten sich jedoch entweder nicht eingehend mit der Materie befasst (Amtsgericht Köln, Urteil vom 05.09.2011, Az. 144 C 148/11: Bei Ultraschallleistungen seien in der allgemeinen Bestimmung Nr. 7 vor Abschnitt C VI „mindestens 2 Ebenen“ vorausgesetzt, dies umfasse somit auch die dritte Ebene) oder sind hanebüchen zustande gekommen (AG Schwelm, Urteil vom 27.11.2012, Az. 20 C 123/12: In der Verhandlung verglich der Richter die 3D-Rekonstruktion mit einem 3D-Fernseher, bei dem auch nichts anderes gemacht würde als „fernsehen“. Diese Ablehnungen muss man so nicht hinnehmen.
Nach Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 04.09.2017 (Az. 5 U 137/16) zahlte die PKV im Rahmen eines Vergleichs die Honorare für die im Zusammenhang mit den Ultraschalluntersuchungen der Brust (Nr. 418 GOÄ) berechnete Nr. 5733 analog (im Gesamtbetrag von 734,90 Euro) an den Arzt. Ausschlaggebend dafür war die Darstellung in einem dem Gericht vorliegenden Gutachten. Das Streben nach einem Vergleich ist dabei ein durchaus gängiges Verfahren der PKV. Dann, wenn die PKV erkennt, dass ein Urteil wahrscheinlich zu ihren Ungunsten ausgehen würde, schließt sie einen Vergleich. So vermeidet man, dass für sie ungünstige gebührenrechtlich/sachliche Begründungen im Urteil bekannt werden könnten.
Umso positiver ist, dass es zum Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 23.02.2017 (Az. 1 K 3485/16) gekommen ist. Für die bei Schilddrüsen-Sonografie (Nr. 417 GOÄ) durchgeführte 3D-Darstellung wurde die Berechnung der Nr. 5733 analog anerkannt. Das Gericht begründete das Urteil wesentlich mit hier schon 2016 angeführten Argumenten, ausführlich mit Hinweisen auf den GOÄ-Kommentar Hoffmann/Kleinken (Kohlhammer-Verlag).
Fazit |
Man muss bei den häufig „routinemäßig“ erfolgenden Ablehnungen der Nr. 5733 GOÄ analog (bzw. alternativ der Nr. 5377 GOÄ) für die 3D-Rekonstruktion nicht resignieren. Selbstverständlich ist dabei, dass es für die 3D-Rekonstruktion eine Indikation geben muss, z. B. Tumordiagnostik oder OP-Planung. |
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