von Dr. med. Heinrich Weichmann, Lippetal
Zusätzlich zu den GOÄ-Positionen des Abschnitts OI7 (Computertomographie) ist für computergesteuerte Analysen der Zuschlag 5377 berechnungsfähig. Probleme mit Kostenträgern und Beihilfestellen ergeben sich regelmäßig, wenn mehrere CT-Untersuchungen in einer Sitzung durchgeführt und der Zuschlag 5377 dementsprechend mehrfach abgerechnet wird. Die Einwände der Kostenträger stützen sich auf gängige Kommentare zur GOÄ, nach denen vermeintlich die Nr. 5377 nur einmal je Sitzung berechnungsfähig sein soll. Doch das lässt sich so aus der GOÄ nicht ableiten.
Die Mehrfachberechnung der GOÄ-Nr. 5377 wird am Beispiel eines Ganzkörper-CT klar:
Beispiel |
Für das Ganzkörper-CT werden die GOÄ-Nrn. 5370 und 5373 berechnet (die Nebeneinanderberechnung ist mit „Ganzkörper-CT“ zu begründen). Wird sowohl die Nr. 5370 als auch die Nr. 5373 als computergesteuerte Analyse mit nachfolgender 3D-Rekonstruktion erbracht, ist die Nr. 5377 jeweils für beide Positionen berechnungsfähig. |
Die Höchstwertregel 5369 greift für die Nr. 5377 nicht, da diese nur für die Nrn. 5370 bis 5374 gilt. Die Nr. 5377 wird somit vergütet, obwohl mit den Positionen 5370 plus 5373 (zusammen 3.900 Punkte) der Höchstwert nach 5369 (3.000 Punkte) bereits überschritten ist.
BEACHTEN SIE | Werden zur Untersuchung mehrere CT erforderlich, die nur mit einer Position der GOÄ abgerechnet werden können, ist auch der Zuschlag 5377 nur einmal berechnungsfähig.
Beispiel |
Zur CT-Untersuchung aller Abschnitte der Wirbelsäule werden mehrere CT gefahren. Insgesamt ist aber die CT-Untersuchung der Wirbelsäule nur einmal mit der Nr. 5373 abzurechnen. Der Zuschlag 5377 ist auch nur einmal ansatzfähig. |
Kommt es wegen einer Mehrfachberechnung der Nr. 5377 zu Beanstandungen durch Kostenträger, sollte mit folgenden Argumenten dargelegt werden, dass sich der Ausschluss der Mehrfachberechnung nicht aus der GOÄ ableiten lässt:
Die Nr. 5377 setzt voraus, dass zusätzlich zu einer vollständig erbrachten CT-Untersuchung eine 3D-Rekonstruktion durchgeführt wird. Die Nr. 5377 ist nicht berechnungsfähig, wenn schon bei der Erstellung des CT eine Datenverarbeitung erfolgt oder Rohdaten für eine separate Befunderstellung (z. B. bei Frakturen) umgerechnet werden. Bei einer Prüfung müssen ggf. gleich viele 3D-Darstellungen auf dem Rechner nachweisbar sein wie abgerechnete 5377-Nummern.
Fazit |
Wird die Mehrfachberechnung der Nr. 5377 zusätzlich zu mehreren in einer Sitzung erbrachten und mit mehreren CT-Positionen abgerechneten CT-Leistungen beanstandet, sollten Sie Widerspruch einlegen. Rückmeldungen bestätigen, dass diese in der Regel erfolgreich sind. |
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