Radiologische Zweitmeinung nach GOÄ korrekt und vollständig abrechnen

von Ernst Diel, ehem. Leiter Grundsatzfragen PVS Büdingen

Vor der Durchführung von planbaren, operativen Eingriffen oder von Therapiemaßnahmen werden immer häufiger Zweitmeinungen von Patienten eingeholt. Das Einholen einer Zweitmeinung auf Wunsch des Patienten stellt eine Selbstzahlerleistung dar, die mit dem Patienten vorher schriftlich zu vereinbaren ist. Im GKV-Bereich ist die Einholung einer Zweitmeinung bei bestimmten planbaren Eingriffen allerdings möglich. Speziell bei der radiologischen Zweitmeinung sind einige gebührenrechtliche Aspekte zu beachten.

Keine selbstständige Leistung

Die allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt O der GOÄ sind hinsichtlich der Beurteilung von Röntgenfremdaufnahmen sehr restriktiv.

Allgemeine Bestimmung I 4 vor Abschnitt O GOÄ

„Die Beurteilung von Röntgenaufnahmen (auch Fremdaufnahmen) als selbstständige Leistung ist nicht berechnungsfähig.“

 

Somit entsteht also bei der Beurteilung von Röntgenaufnahmen keine selbstständige Leistung im gebührenrechtlichen Sinn, die den Ansatz einer entsprechenden Ziffer begründen würde.

Entweder steigern ...

Allerdings besteht die Möglichkeit, den entstehenden Zeitaufwand für die Durchsicht und ggf. anschließende Bewertung beim Beratungsgespräch (z. B. Nr. 3 GOÄ [Eingehende Beratung; 150 Punkte; 20,11 Euro beim Faktor 2,3]) in den Steigerungsfaktor der Beratungsleistung für die umfangreiche Einbeziehung mitgebrachter Fremdbefunde in die Anamneseerhebung einfließen zu lassen. In diesem Fall handelt es sich um eine unselbstständige, aber zeitaufwendige Teilleistung der erfolgten Beratungsleistung.

... oder Nrn. 34/60 GOÄ ansetzen

Alternativ kann in begründeten Fällen auch Nr. 34 GOÄ (Erörterung [Dauer mind. 20 Minuten] der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung ...; 300 Punkte; 40,22 Euro) zum Ansatz kommen. Dies ist allerdings nur dann zulässig, wenn konform zur Leistungslegende eine zeitlich zusammenhängende Erörterung (Feststellung oder erhebliche Verschlimmerung) einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung erfolgte.

In seltenen Einzelfällen kann auch die Notwendigkeit einer konsiliarischen Erörterung des Falls mit dem Hauptbehandler nach Nr. 60 GOÄ (Konsil; 120 Punkte; 16,09 Euro) bestehen.

Befundbericht oder Gutachten

Sofern eine schriftliche Zusammenfassung in Form eines ausführlichen Befundberichts erwünscht und erforderlich ist, kann dies nach Nr. 75 GOÄ berechnet werden. Zu beachten ist, dass dieser Befundbericht auch eine epikritische Bewertung enthalten sollte. Nur die Befundung der Röntgenaufnahmen stellt – wie erwähnt – keine selbstständige GOÄ-Leistung dar.

Nr. 75 GOÄ

„Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht, einschließlich Angaben zur Anamnese, zu dem(n) Befund(en), zur epikritischen Bewertung und ggf. zur Therapie.“

 

Die Therapieempfehlung ist zwar laut Leistungslegende fakultativ, also nicht zwingend notwendig, sollte jedoch eigentlich beim Einholen einer Zweitmeinung einen der Kerninhalte darstellen.

Ein „Gutachten“ setzt, über das Einholen einer Zweitmeinung hinausgehend, die eindeutige Beauftragung durch den Patienten voraus und sollte ebenfalls schriftlich als Wunschleistung vereinbart werden. Je nach Umfang kommen hier die

  • Nr. 80 GOÄ (schriftliche gutachtliche Äußerung; 300 Punkte; 40,22 Euro) oder die
  • Nr. 85 GOÄ (schriftliche gutachtliche Äußerung mit einem das gewöhnliche Maß übersteigenden Aufwand – ggf. mit wissenschaftlicher Begründung –, je angefangene Stunde Arbeitszeit; 500 Punkte; 67,03 Euro) infrage.

Bei Ansatz der Nr. 85 GOÄ sind zusätzlich Schreibgebühren nach Nr. 95 GOÄ (60 Punkte; 3,50 Euro beim Faktor 1,0; nicht steigerungsfähig) je angefangener DIN-A4-Seite sowie nach Nr. 96 GOÄ (3 Punkte; 0,17 Euro; Faktor 1,0) für verlangte Kopien je DIN-A4-Seite berechnungsfähig.