FRAGE | Häufig bringen Patienten Röntgenaufnahmen oder MRT-Befunde zur Beurteilung mit in die Praxis, insbesondere dann, wenn z. B. neue Kontrollaufnahmen notwendig sind und Voraufnahmen aus einer anderen Praxis vorliegen. Die von uns in diesen Fällen angesetzte Nr. 4 GOÄ wird von den Versicherungen beanstandet. Gibt es hier eine andere Möglichkeit der Abrechnung?
ANTWORT | Bereits Abs. 4 der allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt O GOÄ ist hier eindeutig:
„Die Beurteilung von Röntgenaufnahmen (auch Fremdaufnahmen) als selbständige Leistung ist nicht berechnungsfähig.“
Werden Fremdaufnahmen beurteilt, bevor oder nachdem man selbst Aufnahmen anfertigt, kann dieser höhere Zeitaufwand beim Steigerungsfaktor berücksichtigt werden. Dies steht nicht im Widerspruch zu den o. a. allgemeinen Bestimmungen, die lediglich die Berechenbarkeit „als selbständige Leistung“ ausschließen. Da die Beurteilung der Fremdaufnahmen jedoch auch in die Beurteilung der eigenen Aufnahmen als Kriterium mit einfließt, z. B. bei einer Verlaufsbeobachtung, sind sie auch als Teil der eigenen Röntgenleistung zu sehen. Eine gesonderte zusätzliche Berechnung der Nr. 4 (oder auch einer Beratungsgebühr) ist hierfür nicht möglich. Etwas anders ist die Situation, wenn ein Patient externe Röntgen-/MRT-Befunde bzw. Aufnahmen z. B. beim Einholen einer Zweitmeinung bzw. zur weiteren Therapieentscheidung vorlegt, ohne dass weitere Röntgen- oder MRT-Untersuchungen erfolgen. Hier ergibt sich die Möglichkeit, den bestehenden Zeitaufwand für die Durchsicht und ggf. anschließende Bewertung beim Beratungsgespräch (z. B. Nr. 3 GOÄ) in den Steigerungsfaktor der Beratungsleistung für die umfangreiche Einbeziehung mitgebrachter Fremdbefunde in die Anamneseerhebung einfließen zu lassen. In diesem Fall handelt es sich um eine unselbstständige aber zeitaufwändige Teilleistung der ohnehin erfolgten Beratungsleistung.
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