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  • Personalpolitik im Krankenhaus
    Ausgabe 08/2017

    Personaluntergrenzen bald auch für Ärzte?

    Das „Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten“ sieht u. a. für bestimmte Bereiche im Krankenhaus Untergrenzen für das Pflegepersonal vor. Mit Spannung wird die weitere Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben erwartet – die Erfahrungen sollen zeigen, inwieweit auch mit anderen Personaluntergrenzen z. B. für Ärzte geliebäugelt wird. Sicher dürfte sein, dass bei den weiteren Debatten die Ärzteschaft eine zentrale Rolle einnehmen wird. Chef- und Oberärzte sind deshalb gut beraten, im Rahmen der Vertragsverhandlungen auch personelle (oder strukturelle) Mindestgrenzen einzufordern.

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  • Recht
    Ausgabe 08/2017

    Verlust der Röntgen-Genehmigung durch unachtsame Mitteilung an Bezirksregierung

    Die Mitteilung eines programmverantwortlichen Arztes, dass ein Standort einer Röntgenanlage, für die eine Genehmigung für Mammographie-Screenings erteilt ist, „nicht mehr am Screening beteiligt sei“ kann als Mitteilung der Beendigung des Betriebs nach § 3 Abs. 8 Röntgenverordnung verstanden werden mit der Folge, dass die Genehmigung umgehend erlischt (Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 13.02.2017, Az. 13 A 933/15 ).

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  • Qualitätssicherung
    Ausgabe 08/2017

    Änderung der Radiologie-Vereinbarung

    Die Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie wird geändert. Dies betrifft v. a. die technische Qualitätssicherung im Bereich der diagnostischen Radiologie und führt damit zu einer Vereinfachung des Genehmigungsverfahrens.

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  • Kooperationen
    Ausgabe 08/2017

    Nachfolge in der BAG: So bringen Sie Ihren Gesellschaftsvertrag auf den neuesten Stand

    Bei Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) ergeben sich bei der Weitergabe der Praxis an einen Nachfolger immer wieder Probleme, weil die Regeln dazu im Gesellschaftsvertrag nicht sachgemäß sind bzw. nicht angepasst wurden. Ein guter Gesellschaftsvertrag ist aber wie ein Maßanzug: Er sollte auf die individuellen Praxisbelange zugeschnitten sein. Wenn sich diese oder der gesetzliche Rahmen ändern, muss er angepasst werden. Dies sollte „in guten Zeiten“ geschehen. Im Konfliktfall ist ansonsten ein Rechtsstreit vorprogrammiert.

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  • Ertragswertverfahren
    Ausgabe 08/2017

    Die Bewertung von Arztpraxen

    Veräußerung eines Gesellschaftsanteils, Erwerb eines Gesellschaftsanteils, Wertermittlung eines Praxisanteils im Rahmen eines Scheidungsverfahrens etc. – je nach Anlass bestehen bei den Beteiligten oft unterschiedliche Vorstellungen über den Praxiswert. Für die Bewertung geht man inzwischen allgemein von einer ertragswertorientierten Methode unter Berücksichtigung der Kosten aus (= sogenanntes Ertragswertverfahren). Hier die Einzelheiten.

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