Änderung der Radiologie-Vereinbarung

Die Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie wird geändert. Dies betrifft v. a. die technische Qualitätssicherung im Bereich der diagnostischen Radiologie und führt damit zu einer Vereinfachung des Genehmigungsverfahrens.

Anpassung an die RöV 

Die apparativen Anforderungen an Geräte für die allgemeine Röntgendiagnostik einschließlich CT sind vom Gesetzgeber detailliert – insbesondere in der Röntgenverordnung (RöV) – vorgegeben. Deshalb entfallen die bisher in Anlage 1 der Vereinbarung geregelten apparativen Anforderungen. Der Arzt muss seiner KV künftig im Rahmen des Genehmigungsverfahrens die behördliche Genehmigung bzw. Anzeigebestätigung nach RöV vorlegen. Ergänzend kann die KV weitere Unterlagen, beispielsweise den Prüfbericht der Sachverständigenprüfung nach RöV, anfordern.

Die Röntgengenehmigung wird auch künftig nach Anwendungsklassen erteilt, und zwar auf Basis der röntgenrechtlichen Vorgaben. Damit entfallen ab Oktober 2017 die vom Hersteller oder Vertreiber abzugebenden Gewährleistungserklärungen.

Inkrafttreten 

Die Änderungen treten am 01.10.2017 in Kraft. Sie gelten nur für neu beantragte Genehmigungen. Bestehende Genehmigungen brauchen nicht umgestellt zu werden.

Auch für die Bereiche Strahlentherapie und Nuklearmedizin soll eine entsprechende Anpassung erfolgen.