GOÄ-EntwurfGOÄ-Reform die Zweite – eine lange Geschichte geht weiter (Teil 1)

30.06.2025
Ausgabe 7/2025
4 min. Lesedauer

Die GOÄ wurde zuletzt 1982 vollständig überarbeitet. Seit Jahren gibt es Forderungen, die GOÄ an den aktuellen Stand der Medizin sowie das heutige Preisniveau anzupassen. Die Bundesärztekammer (BÄK), der Verband der privaten Krankenversicherungen und die Beihilfestellen haben eine neue Gebührenordnung (im Folgenden: GOÄ-E) entworfen und den Entwurf den ärztlichen Fachverbänden vorgestellt. Wegen zahlreicher kritischer Rückmeldungen wurde die Weitergabe an das Bundesgesundheitsministerium zunächst verschoben. Erst die Billigung durch den 129. Ärztetag in Leipzig hat diesen Schritt nun ermöglicht. In der Diskussion bislang völlig unberücksichtigt geblieben ist, welche Folgen der neue Paragrafenteil in dem Entwurf für die Ärzteschaft haben wird. Dieser Beitrag beleuchtet § 1 GOÄ-E.

Ärztetag-BeschlussGOÄ-Reform belastet die Radiologie

02.06.2025
Ausgabe 6/2025
2 min. Lesedauer

Im Vorfeld des 129. Deutschen Ärztetags Ende Mai in Leipzig kochte die Diskussion um eine GOÄ-Reform hoch. Unter Top IV stand die Novellierung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) auf der Tagesordnung. Der Präsident der Bundesärztekammer (BÄK), Dr. med. Klaus Reinhardt, erwartete im Vorfeld, dass der Ärztetag das „vorliegende Konsenskonstrukt“ der BÄK und des Verbands der Privaten Krankenversicherung (PKV) „positiv bescheide“. Und so kam es: Der 129. Ärztetag stimmte der GOÄ-Reform zu. Nun sei die Politik an der Reihe, so BÄK-Präsident Dr. Reinhardt. Der Berufsverband der Deutschen Radiologie e. V. (BDR) befürchtet für Radiologinnen und Radiologen erhebliche Honorareinbußen durch die GOÄ-Reform.

ArzthaftungWann haften Ärzte beim Einsatz von KI? – Diese Neuregelungen sollten Radiologen kennen

02.06.2025
Ausgabe 6/2025
5 min. Lesedauer

Künstliche Intelligenz (KI) wird bereits unterstützend eingesetzt, insbesondere auch in der Radiologie. Eine Ausweitung dieser Entwicklung ist perspektivisch anzunehmen. Aber welche rechtlichen Neuregelungen sind für die Zukunft zu erwarten? Wann kommt die Patientenversicherung für den Einsatz von KI? Gibt es Haftungsrisiken, wenn KI nicht eingesetzt wird? Und wie wird sich die Abrechnung von Wahlleistungen verändern? Antworten gibt dieser Beitrag.

GebührenrechtGOÄ: Potenziale und Grenzen innovativer Analogabrechnung

02.06.2025
Ausgabe 6/2025
3 min. Lesedauer

Die GOÄ enthält zwar rund 2.400 Gebührenpositionen, gleichwohl werden damit nicht alle denkbaren ärztlichen Leistungen abgedeckt. Das liegt bekanntlich am Alter der GOÄ. Ihre letzte vollständige Überarbeitung stammt aus dem Jahr 1982. Das Spannungsverhältnis zwischen der Statik ihres Gebührenkatalogs und der laufenden Fortentwicklung der Medizin löst die GOÄ über die sogenannte Analogabrechnung. Mit ihr kann eine ärztliche Leistung, die in der GOÄ nicht enthalten ist, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden (§ 6 Abs. 2 GOÄ). Welche Kreativität dabei möglich ist, zeigt ein jüngst vom Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschiedener Fall, dessen Urteil rechtskräftig ist (Urteil vom 04.02.2025, Az. 26 U 116/24).

BetriebswirtschaftAnnuitätenmethode in einer Radiologiepraxis als Grundlage für Investitionsentscheidungen

02.06.2025
Ausgabe 6/2025
4 min. Lesedauer

Unter Annuität versteht man in der Investitionsrechnung einen über mehrere Jahre hinweg gleichbleibenden Betrag, der sich unter Berücksichtigung von Zins und Zinseszinseffekten kalkulieren lässt, während die tatsächlichen Zahlungsbeträge im gesamten Zeitraum in unterschiedlicher Höhe erfolgt sind. So können u. a. verschiedene Investitionsoptionen verglichen werden. Zunächst wird das Prinzip der Annuität anhand einer Kreditrückzahlung gezeigt und danach mit einer Investition mit ungleichmäßigen Zahlungsströmen veranschaulicht.