LeserforumMuss jede Praxis KIM-E-Mails akzeptieren?
Von Rechtsanwältin Meike Schmucker, LL.M., voss-medizinrecht.de, Münster
Frage: „Die Übermittlung elektronischer Briefe in der vertragsärztlichen Versorgung ist seit Mai 2024 verpflichtend. Zählt auch die Annahme des elektronischen radiologischen Befundberichts dazu? Es gibt Praxen bzw. Ärzte, die uns gegenüber auf dem postalischen Versand der Befundberichte bestehen und ausdrücklich keinen KIM-Versand wünschen. Müssen wir dem eigentlich entsprechen?“
Antwort: Mit dem Digital-Gesetz hat der Gesetzgeber die Praxen seit dem 30.06.2024 in der Tat dazu verpflichtet, elektronische Arztbriefe zumindest via KIM empfangen zu können (§ 295 Abs. 1c SGB V). Eine gewissermaßen aktive Pflicht, Arztbriefe resp. Befundberichte elektronisch zu versenden, besteht aber nicht (anders bei der eAU). Die Praxen sind lediglich dazu verpflichtet, KIM zur datenschutzsicheren Übermittlung von digitalen Briefen zu nutzen. Weiterhin können Praxen sich aber auch dafür entscheiden, ihre Briefe per Post zu versenden, bspw. wenn ein Kollege oder eine Kollegin hierum bittet.
Für den Fall, dass die Versenderpraxis den Brief aber (dennoch) digital via KIM übermittelt, kann der Eingang in der Empfängerpraxis faktisch nicht verhindert werden, da der Empfang von eArztbriefen via KIM im Grunde wie bei einem herkömmlichen E-Mail-Programm funktioniert. Nur für den Fall, dass die Pflichtanbindung für den Empfang von eArztbriefen in der Empfängerpraxis fehlen sollte, wird kein Zugang stattfinden (Hinweis: solchen Praxen droht eine Kürzung der TI-Pauschale um 50 %). Eine Entscheidung, wie oft bzw. in welchem Umfang anstelle des elektronischen der postalische Versand gewählt wird, sollte mit den erstattungsfähigen Höchstwerten abgewogen werden, die pro Ärztin/Arzt und Quartal für Portopauschalen für Briefe und Faxe maximal erstattet werden (bspw. auf 91,02 Euro je Radiologe).“
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