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  • Qualitätssicherung
    Ausgabe 10/2015

    QS-Vereinbarung zur MR-Angiographie zum 1. Oktober 2015 geändert

    Zum 1. Oktober 2015 treten Änderungen der Qualitätssicherungsvereinbarung zur Magnetresonanz-Angiographie in Kraft. Diese betreffen im Wesentlichen die fachlichen Anforderungen und die organisatorischen Voraussetzungen. Bereits erteilte Genehmigungen bleiben davon unberührt.

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  • Download des Monats
    Ausgabe 10/2015

    44-seitige Sonderausgabe zum GKV-VSG

    Am 23. Juli 2015 ist das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz 2015 (GKV-VSG) weitgehend geräuschlos in Kraft getreten. Im Gegensatz zum Vertragsarztrechtsänderungsgesetz 2007 kann von revolutionären Ansätzen wohl eher nicht die Rede sein. Die bisherige Gesetzeslage wird in weiten Teilen feinjustiert (zum Beispiel Anstellung von Ärzten), verschärft (Praxisnachfolge), erleichtert (MVZ, Zweitmeinungsverfahren), regionalisiert (Honorarprüfungen) und bürokratisiert (Terminservicestellen).

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  • Kassenabrechnung
    Ausgabe 10/2015

    Honorarverhandlungen 2016 – die Ergebnisse

    Da sich KBV und Krankenkassen im August 2015 im Bewertungsausschuss bei den Honorarverhandlungen für 2016 nicht einigen konnten, musste erneut der um unparteiische Mitglieder ergänzte Erweiterte Bewertungsausschuss entscheiden. Dieser hat gegen die Stimmen der KBV-Vertreter eine Anpassung des Orientierungswerts um 1,60 Prozent beschlossen.

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  • Aktuelle Rechtsprechung
    Ausgabe 10/2015

    BSG: „Bereitschaftsdienstkompetenz“ muss durch Fortbildung wieder erlangt werden!

    Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 19. August 2015 die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) in ihrer „harten Linie“ bestärkt, alle Vertragsärzte – also auch stark spezialisierte wie Labormediziner, Pathologen, ärztliche Psychotherapeuten und Radiologen – zum Bereitschaftsdienst einzuteilen (Az. B 6 KA 41/14 R). Ärzte, die nicht die notwendige Kompetenz für den Bereitschaftsdienst haben, können von ihrer KV verpflichtet werden, diese über Fortbildungen wiederzuerlangen.

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  • Kooperationen zwischen Kliniken und Niedergelassenen
    Ausgabe 10/2015

    Sachkostenstreit: Neues Urteil mit Drohpotenzial für bestehende Kooperationen

    Wahlleistungsvereinbarungen erstrecken sich auch auf Leistungen von Ärzten außerhalb der Klinik, wenn diese von liquidationsberechtigten Klinikärzten veranlasst wurden. Bisher war man der Ansicht, dass solche extern beauftragten Ärzte auch anfallende Sachkosten direkt mit dem Patienten abrechnen können. Die Entscheidung des Landgerichts (LG) Stade vom 20. Mai 2015 stellt dies infrage (Az.

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  • Vergütungsrecht
    Ausgabe 10/2015

    Nuklearmediziner konnte Liquidationsrecht nicht ausüben – Schadenersatz?

    Krankenhausärzte, die über ein Liquidationsrecht oder eine Beteiligungsvergütung verfügen, benötigen zur Erbringung der gesondert berechenbaren Leistungen Geräte und Personal des Krankenhauses. Mit der Frage, welche Ansprüche dem liquidationsberechtigten Arzt – hier ein Nuklearmediziner – zustehen können, wenn der Krankenhausträger diese Grundbedingungen nicht bereitstellt, hat sich das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf im Urteil vom 20.

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  • Seitenwechsel
    Ausgabe 10/2015

    Von der Klinik in die Niederlassung (Teil 2): Was tun, um sich die Zulassung zu sichern?

    Sobald ein Krankenhausradiologe, der eine Niederlassung anstrebt, einen abgabewilligen niedergelassenen Kollegen gefunden hat, muss die Übernahme der ärztlichen Zulassung („Arztsitz“) organisiert werden. Die bloße vertragliche Einigung mit dem Praxisabgeber reicht nicht. Denn am Ende entscheidet der Zulassungsausschuss der Kassenärztlichen Vereinigung (KV), ob der Radiologe den Arztsitz tatsächlich erhält. Wie kann dieser sicherstellen, den Zuschlag zu erhalten?

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  • Tarifrecht
    Ausgabe 10/2015

    Bezeichnung als „Oberarzt“ genügt nicht für entsprechende tarifliche Eingruppierung

    Wer von seinem Klinikum intern oder extern – etwa auf der Homepage – als „Oberarzt“ bezeichnet wird, hat noch lange keinen entsprechenden Vergütungsanspruch, wie ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zeigt. Entscheidend ist vielmehr, dass der Oberarzt eine ungeteilte medizinische Verantwortung für einen selbstständigen Bereich besitzt und zudem gegenüber mindestens einem Facharzt das Aufsichts- und Weisungsrecht hat (Urteil vom 19.11.2014, Az. 4 AZR 76/13).

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