von RA Rainer Hellweg, FA für MedR, Hannover, www.armedis.de
Sobald ein Krankenhausradiologe, der eine Niederlassung anstrebt, einen abgabewilligen niedergelassenen Kollegen gefunden hat, muss die Übernahme der ärztlichen Zulassung („Arztsitz“) organisiert werden. Die bloße vertragliche Einigung mit dem Praxisabgeber reicht nicht. Denn am Ende entscheidet der Zulassungsausschuss der Kassenärztlichen Vereinigung (KV), ob der Radiologe den Arztsitz tatsächlich erhält. Wie kann dieser sicherstellen, den Zuschlag zu erhalten?
Im Gegensatz zu anderen freien Berufen kann der niedergelassene Arzt, der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt, nicht frei entscheiden, an wen er seine Praxis abgibt. Dies gilt zumindest dann, wenn – was die Regel ist – Zulassungsbeschränkungen durch die Bedarfsplanung vorgegeben sind.
Wenn der abgabewillige niedergelassene Radiologe und der übernahmewillige Arzt sich intern geeinigt haben, verfolgen beide ein gemeinsames Ziel: Sie wollen das verwaltungsrechtliche Verfahren so gestalten, dass am Ende die Zulassung – der „Arztsitz“ – auf den Arzt übertragen wird.
Das Verfahren vor dem Zulassungsausschuss läuft wie folgt ab:
Ob überhaupt ein Nachbesetzungsverfahren durchgeführt wird, ist heute nicht mehr so sicher, wie es lange Zeit war. Seit Inkrafttreten des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes (GKV-VSG) Ende Juli 2015 gilt nämlich, dass der Zulassungsausschuss den Antrag ablehnen soll, wenn „eine Nachbesetzung aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist“. Demnach soll bei deutlicher Überversorgung von 140 Prozent und mehr der freiwerdende Arztsitz nicht neu vergeben, sondern eingezogen werden. Letzteres läuft auf einen Kauf des Praxissitzes durch die KV hinaus. Diese müsste dann an den abgebenden Vertragsarzt – oder dessen Erben im Falle des Todes – eine Entschädigung in der Höhe des Verkehrswerts der Praxis bezahlen. In solchen Fällen ginge der übernahmewillige Arzt „leer aus“ (siehe auch RWF Nr. 09/2015, Seite 4).
Praxishinweis |
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Der Krankenhausradiologe sollte rechtzeitig mit dem zuständigen Zulassungsausschuss Kontakt aufnehmen, um die Ablehnung des Nachbesetzungsantrags zu verhindern. Hierbei sollten bereits stichhaltige Gründe für einen Zuschlag genannt und diese erörtert werden. Aber Vorsicht: Vorabauskünfte des Zulassungsausschusses sind letztlich nicht rechtsverbindlich! |
Nach aktueller Rechtsauffassung gemäß GKV-VSG darf der Sitz nicht durch die KV aufgekauft werden, wenn entweder ein Ehegatte oder Kind des bisherigen Vertragsarztes die Praxis übernehmen will oder der übernahmewillige Bewerber ein bisher in der Praxis angestellter Arzt oder ein Mitgesellschafter einer Berufsausübungsgemeinschaft ist.
Eine bisher mögliche Nachbesetzungsgestaltung ist jedoch erschwert worden: Die gemeinsame Tätigkeit – zum Beispiel in Form einer Jobsharing-Anstellung – muss nach neuer Gesetzeslage mindestens drei Jahre gedauert haben. Dies bedeutet: Um absolute Rechtssicherheit zu haben, muss der übernahmewillige Arzt somit mindestens drei Jahre vor Übertragung in der Praxis des bisherigen Inhabers tätig geworden sein – etwa als Angestellter. Diese Voraussetzung soll wegen des Vertrauensschutzes aber nicht gelten, wenn die Angestelltentätigkeit bereits vor der ersten Lesung des GKV-VSG im Bundestag (3.3.2015) begonnen hat.
Wenn sich neben dem Krankenhausradiologen weitere Ärzte als Nachfolger eines zum Verkauf ausgeschriebenen Arztsitzes bewerben, hat der Zulassungsausschuss den Nachfolger „nach pflichtgemäßem Ermessen“ auszuwählen. Für diese Ermessensausübung gibt das Gesetz einige Kriterien vor:
Ferner werden bei der Auswahlentscheidung Ärzte bevorzugt, die
Nach diesem Kriterienkatalog sollte der Krankenhausradiologe möglichst „gut aufgestellt“ sein, damit der Zulassungsausschuss nicht einen anderen Bewerber, sondern ihn auswählt. Um dies abzusichern, sollten Praxisverkäufer und der übernahmewillige Radiologe an einem Strang ziehen.
Die Erfahrung aus der Praxis zeigt, dass meist der Bewerber ausgewählt wird, mit dem sich der Praxisabgeber zuvor geeinigt hat. Eine Garantie gibt es aber nicht!
Wichtig für den übernahmewilligen Arzt: Er sollte möglichst sicherstellen, dass der Praxisabgeber nicht auch mit anderen Bewerbern Übergabeverträge geschlossen hat. Falls doch, sollte er spätestens zu diesem Zeitpunkt professionelle anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen.
Auch wenn teilweise immer noch früher verwendete Grobrechnungen „über den Daumen“ oder Berechnungen nach der sogenannten Ärztekammermethode kursieren, wird der Praxiswert zurzeit meist mit der „modifizierten Ertragswertmethode“ ermittelt. Zur Vorbereitung der Verhandlungen mit dem Praxisverkäufer kann ein spezialisierter Praxiswert-Gutachter eingeschaltet werden. Die Kosten hierfür dürften sich in Anbetracht der großen Summen, die bei einer Praxisveräußerung anfallen, meist rentieren. (Näheres zur Praxiswertbestimmung demnächst in einem weiteren Beitrag.)
Der Praxisübergabevertrag sollte unbedingt vor dem Votum des Zulassungsausschusses geschlossen werden! Zwar gibt es dann die Unsicherheit, ob der Sitz tatsächlich dem Bewerber zufällt. Daher sollte der Übergabevertrag unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen werden, dass der Zulassungsausschuss dem Radiologen tatsächlich den Zuschlag erteilt.
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