SteuerfrageElternzeit: Können Mitarbeiter steuerfreie Benefits erhalten?
Viele Mitarbeiter in der Radiologie erhalten steuerfreie Benefits. Doch was gilt, wenn sich der Mitarbeiter in Elternzeit befindet und keine Arbeitsleistung erbringt? Können die Benefits weitergewährt werden – oder sind sie nun steuerpflichtig?
Problemstellung
Ein Mitarbeiter der Radiologie darf kostenlos ein E-Bike nutzen. Der Vorteil ist steuerfrei (§ 3 Nr. 37 Einkommensteuergesetz [EStG]). Zudem erhält der Mitarbeiter als Benefit einen monatlichen steuerfreien Einkaufsgutschein über 50 Euro (§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG) und die Radiologie übernimmt steuerfrei die Kosten für die Betreuung eines Kindes des Mitarbeiters in einer Kindertagesstätte (§ 3 Nr. 33 EStG).
Nun geht der Mitarbeiter in Elternzeit. Kann er die drei genannten steuerfreien Benefits weiterhin erhalten?
Steuerfreie Benefits können weitergewährt werden
Die steuerfreie private Nutzung eines der Radiologie gehörenden E-Bikes, die monatlichen steuerfreien Sachbezüge bis zu 50 Euro sowie auch die steuerfreien Kindergartenzuschüsse setzen unter anderem voraus, dass ein Arbeitsverhältnis besteht. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber die Zuwendung nicht als Entgelt für eine konkrete Arbeitsleistung des Mitarbeiters, sondern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewähren (§ 8 Abs. 4 EStG). Damit muss es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handeln. Eine Gehaltsumwandlung oder ein Gehaltsverzicht zugunsten der Leistung führt nicht zur Steuerfreiheit.
Weil die Steuerfreiheit explizit nicht an eine tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung gekoppelt ist, sondern lediglich an das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses anknüpft, bleiben auch während der Elternzeit weitergewährte Benefits nach Maßgabe der lohnsteuerlichen Regelungen steuer- und beitragsfrei. Denn während der Elternzeit ruht zwar die Arbeitspflicht des Mitarbeiters, das Arbeitsverhältnis selbst besteht aber fort. Damit kann die Radiologie dem Mitarbeiter auch während der Elternzeit die drei steuerfreien Benefits weitergewähren.
Merke |
Die steuer- und beitragsfreien Benefits kosten der Radiologie natürlich Geld. Weil sie brutto wie netto beim Mitarbeiter ankommen, sie in der Gewinnermittlung der Radiologie jedoch als Betriebsausgabe abzugsfähig sind, ergibt sich in der Gesamtbetrachtung ein erheblicher steuerlicher Vorteil. |
Keine Anrechnung auf das Elterngeld
Erzielt ein Mitarbeiter während der Elternzeit Erwerbseinkommen, dann wird das Erwerbseinkommen grundsätzlich auf das Elterngeld angerechnet. Maßgebend für diese Anrechnung ist allerdings nur das steuerpflichtige Einkommen, denn steuerfreie Einnahmen und Benefits bleiben unberücksichtigt. Erhält ein Mitarbeiter während der Elternzeit von der Radiologie also weiterhin steuerfreie Benefits, dann reduziert sich dadurch nicht das Elterngeld. Die Benefits kommen real und in voller Höhe beim Mitarbeiter an.
„Mitarbeitern mit dem Deutschland-Ticket ein Incentive bieten“, in RWF Nr. 11/2025
„Wachstums-Booster: Diese lukrativen Steueränderungen betreffen Radiologen“, in RWF Nr. 8/2025
„Benefits für Mitarbeiter: So entlohnen Radiologen modern und steuervergünstigt!“, in RWF Nr. 3/2024
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