SteuertippsWachstums-Booster: Diese lukrativen Steueränderungen betreffen Radiologen
Der Bundesrat hat am 11.07.2025 den Weg für den „Wachstums-Booster“ freigemacht und dem vom Bundestag verabschiedeten Gesetzespaket der Bundesregierung zugestimmt. Milliardenschwere Steuerentlastungen wurden damit auf dem Weg gebracht. Und von diesen profitieren auch die Radiologinnen und Radiologen.
Elektrofahrzeuge bis 100.000 Euro privilegiert
Die private Mitbenutzung eines betrieblichen Firmenwagens unterliegt der Besteuerung. Entweder bei dem selbstständigen Radiologen als gewinnerhöhende Privatentnahme (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Einkommensteuergesetz [EStG]) oder bei dem begünstigten Mitarbeiter einer Radiologie als steuer- und beitragspflichtiger Sachbezug (§ 8 Abs. 2 S. 2 ff. EStG). Wird, wie in der Praxis üblich, kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt, dann sind für die Privatfahrten pro Monat 1,0 Prozent des Bruttolistenneupreises (BLP) im Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs anzusetzen. Doch das ist nicht zwingend. Um die Elektromobilität zu fördern, wird der BLP bei reinen E-Fahrzeugen nur zur Hälfte angesetzt. Beläuft sich der BLP des E-Fahrzeugs auf nicht mehr als 70.000 Euro (bis 31.12.2023 60.000 Euro), dann ist der BLP nur mit einem Viertel anzusetzen. Das spart erheblich Steuern.
Das ist neu: Die Grenze von 70.000 Euro wurde für alle ab dem 01.07.2025 angeschafften E-Fahrzeuge auf 100.000 Euro angehoben. Das gilt auch für Arbeitnehmern zur privaten Mitbenutzung überlassener E-Fahrzeuge. Bei Arbeitnehmern kommt es für die auf 100.000 Euro angehobene Grenze jedoch nicht auf das Datum der Fahrzeuganschaffung, sondern auf das Datum der erstmaligen Überlassung an einen Arbeitnehmer an.
Degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter reaktiviert!
Erfolgte die Anschaffung eines beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens (z. B. eines MRT-Geräts) nach dem 31.03.2024 und vor dem 01.01.2025, dann bestand ein Wahlrecht: Die Abschreibung des Wirtschaftsguts konnte entweder linear über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer oder degressiv vorgenommen werden (§ 7 Abs. 1 und 2 EStG). Die degressive Abschreibung betrug dabei das doppelte der linearen Abschreibung und maximal 20 Prozent pro Jahr. Ein späterer Übergang von der degressiven zur linearen Abschreibung war zulässig (§ 7 Abs. 3 EStG).
Das ist neu: Die Möglichkeit zur Vornahme von degressiven Abschreibungen wurde reaktiviert. Nun können auch bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 angeschafft werden, als echte Alternative zur linearen Abschreibung degressiv abgeschrieben werden. Dabei wurde die degressive Abschreibung sogar erheblich verbessert. Sie beträgt nun das Dreifache der linearen Abschreibung und maximal 30 Prozent pro Jahr.
Praxistipp |
Zusätzlich zur linearen bzw. degressiven Abschreibung können unter den Voraussetzungen des § 7g Abs. 5 EStG Sonderabschreibungen von bis zu 40 Prozent geltend gemacht werden. Diese Sonder-Absetzung für Abnutzungen (AfA) eignet sich ideal zur Gestaltung. Denn sie kann flexibel auf das Anschaffungsjahr und die vier Folgejahre verteilt werden. |
„Super-AfA“ für Elektrofahrzeuge
Für die Abschreibung von dem Anlagevermögen zugehörigen Elektrofahrzeugen im Sinne des § 9 Abs. 2 KraftStG (z. B. E-PKW) haben Radiologen künftig noch eine weitere Möglichkeit. Sie können die mit § 7 Abs. 2a EStG eingeführte „Super-Abschreibung“ nutzen. Einzige Voraussetzung: Das E-Fahrzeug muss nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 angeschafft werden. Diese zeitliche Befristung soll für zügige Investitionsentscheidungen sorgen und die Wirtschaft ankurbeln.
Merke |
Parallel zur „Super-AfA“ dürfen keine Sonderabschreibungen vorgenommen werden. Das gilt auch für die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG. Zusätzlich zur „Super-AfA“ sind aber Teilwert-Abschreibungen möglich. |
Entscheiden sich Radiologen für die „Super-AfA“, dann erfolgt die Abschreibung durch einen arithmetisch-degressiv fallenden Abschreibungssatz über einen Zeitraum von sechs Jahren. Konkret sind die AfA-Sätze wie in Tab. 1 dargestellt in den sechs Jahren maßgebend.
Tab. 1: AfA-Sätze im Rahmen der „Super-AfA“ | ||||||
Jahr 1 | Jahr 2 | Jahr 3 | Jahr 4 | Jahr 5 | Jahr 6 | |
„Super-AfA“: | 75 Prozent | 10 Prozent | 5 Prozent | 5 Prozent | 3 Prozent | 2 Prozent |
Das Besondere ist neben der außergewöhnlichen Höhe der Abschreibung im ersten Jahr, dass sich die Abschreibung im Jahr der Anschaffung – anders als bei der linearen bzw. degressiven Abschreibung – nicht zeitanteilig reduziert. Konkret bedeutet das: Auch wenn Radiologen das E-Fahrzeug im Dezember anschaffen, können im Jahr der Anschaffung volle 75 Prozent abgesetzt werden. Dieser Umstand kann genutzt werden, um gezielt Betriebsausgaben zu generieren und damit den Gewinn zu reduzieren.
Die Abschreibungsmöglichkeiten eines Radiologen, der im Dezember 2025 ein E-Fahrzeug für 60.000 Euro (Nutzungsdauer: sechs Jahre) erwirbt, sind in Tab. 2 dargestellt.
Tab. 2: Abschreibung 60.000 Euro über 6 Jahre (PKW) mit unterschiedlichen AfA-Optionen | ||||
Jahr | Lineare AfA | Degressive AfA | Degressiv, dann linear | „Super-AfA“ |
2025 | 834 (zeitanteilig 1/12) | 1.500 (zeitanteilig 1/12) | 1.500 (zeitanteilig 1/12) | 45.000 Euro |
2026 | 10.000 Euro | 17.550 Euro | 17.550 Euro | 6.000 Euro |
2027 | 10.000 Euro | 12.285 Euro | 12.285 Euro | 3.000 Euro |
2028 | 10.000 Euro | 8.600 Euro | 8.600 Euro | 3.000 Euro |
2029 | 10.000 Euro | 6.020 Euro | 6.880 Euro | 1.800 Euro |
2030 | 10.000 Euro | 4.214 Euro | 6.880 Euro | 1.200 Euro |
2031 | 9.166 Euro | 9.831 Euro | 6.305 Euro | - |
Summe | 60.000 Euro | 60.000 Euro | 60.000 Euro | 60.000 Euro |
Merke |
Das Fahrzeug wird in jeder Variante insgesamt nur einmal abgeschrieben, sodass der Betriebsausgabenabzug in Summe immer 60.000 Euro beträgt. Bei Wahl der „Super-AfA“ erfolgt jedoch ein deutlich schnellerer Abzug der Aufwendungen. Und das steigert die betriebliche Liquidität. |
Die ab 2028 reduzierte Unternehmensbesteuerung
Wird die Radiologie in Rechtsform einer Kapitalgesellschaft geführt (z. B. als GmbH), dann unterliegt der erzielte Gewinn derzeit einer Körperschaftsteuer von 15 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag (Soli) und ggf. Gewerbesteuer. Das ändert sich. Denn die Körperschaftsteuer wird von 2028 bis 2032 um jährlich 1,0 Prozent reduziert. Damit beträgt die Körperschaftsteuer ab 2032 nur noch 10,0 Prozent.
Tab. 3: Reduzierte Körperschaftsteuersätze ab 2028 | ||||||
Bis VZ* 2027 | VZ 2028 | VZ 2029 | VZ 2030 | VZ 2031 | Ab VZ 2032 | |
Körperschaftsteuersatz: | 15 Prozent | 14 Prozent | 13 Prozent | 12 Prozent | 11 Prozent | 10 Prozent |
* VZ = Veranlagungszeitraum
Sollte die Radiologiepraxis als Einzelunternehmen oder Personengesellschaft geführt werden, dann unterliegt der Gewinn auf Ebene des Radiologen der progressiven Einkommensteuer. Von der reduzierten Körperschaftsteuer profitieren diese Radiologen also nicht. Um jedoch die Belastungsneutralität zwischen der Besteuerung als Kapitalgesellschaft bzw. als Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer Personengesellschaft zu wahren, wurde die in § 34a EStG geregelte Gewinnthesaurierung modifiziert. § 34a EStG gestattet es Radiologen, nicht entnommene Gewinne auf Antrag mit einem pauschalen Steuersatz von 28,25 Prozent zzgl. Soli zu versteuern. Damit bleiben der Radiologie etwa 70 Prozent des Gewinns für betriebliche Investitionen. Die Kehrseite: Werden die thesaurierten Gewinne nach einigen Jahren entnommen, erfolgt eine Nachversteuerung mit einem pauschalen Steuersatz von 25 Prozent zzgl. Soli. Oft tritt dadurch eine effektiv höhere Gesamtsteuerbelastung, aber zugleich auch eine zinslose Steuerstundung ein.
Das ist neu: Weil ab 2028 die Körperschaftsteuer in mehreren Schritten von 15 auf 10 Prozent reduziert wird, hat sich der Gesetzgeber zur parallelen Reduzierung der Thesaurierungsbesteuerung entschieden. Die Entwicklung der Thesaurierungssteuer zeigt Tab. 4.
Tab. 4: Reduzierte Thesaurierungssteuersätze ab 2028 | ||||
Bis VZ* 2027 | VZ 2028 und 2029 | VZ 2030 und 2031 | Ab VZ 2032 | |
Steuersatz: | 28,25 Prozent | 27,00 Prozent | 26,00 Prozent | 25,00 Prozent |
* VZ = Veranlagungszeitraum
Beispiel: Ein Radiologe thesauriert im Jahr 2032 von dem erzielten Gewinn einen Teilbetrag von 100.000 Euro und verwendet ihn für betriebliche Investitionen.
Lösung: Die thesaurierten 100.000 Euro unterliegen beim Radiologen nicht mehr der progressiven Einkommensteuer von bis zu 45 Prozent, sondern sie werden mit nur 25 Prozent zzgl. Soli besteuert. Damit beträgt die Steuerbelastung nur 26.375 Euro. Sollte in späteren Jahren der thesaurierte Nettobetrag von 73.625 Euro (100.000 Euro abzgl. 26.375 Euro) durch den Radiologen entnommen werden, dann kommt es zur Nachversteuerung mit ebenfalls 25 Prozent zzgl. Soli. Diese zweite Steuerbelastung beträgt 19.418 Euro (73.625 Euro x 25 Prozent zzgl. Soli).
- Mitteilung der Bundesregierung zum Beschluss des „Wachstumboosters“ online unter iww.de/s13258
- „Fortbildung und Urlaub kombinieren – das kann abgesetzt werden!“, in RWF Nr. 5/2025
(ID:50482234)
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