Stichprobenprüfung: Informationspflicht erstreckt sich nicht nur auf „geprüfte“ Patienten!

FRAGE | „Zu den Datenschutz-Informationen der Patienten bezüglich der Stichprobenprüfung (s. RWF Nr. 06/2020): Der Aufwand, jedem Patienten das Merkblatt durch einen Arzt auszuhändigen, erscheint angesichts der geringen Zahl der geprüften Unterlagen nicht gerechtfertigt. Halten Sie es für zulässig, nur diejenigen Patienten mit dem Merkblatt zu informieren, deren Unterlagen auch angefordert werden?“

ANTWORT | Die Information auf die Patienten zu beschränken, deren Daten tatsächlich angefragt werden, kann zur Zeit leider noch nicht empfohlen werden. Jeder Patient sollte über eine mögliche Weitergabe zur Qualitätsprüfung durch den Arzt informiert werden und die Gelegenheit erhalten haben, das Merkblatt mitzunehmen.

Hintergrund

Nach § 299 Abs. 1 S. 4 Nr. 3 SGB V i. V. m. § 18 der Qualitätsprüfungs-Richtlinie vertragsärztliche Versorgung (QP-RL) muss die Information in qualifizierter, geeigneter Weise durch den Arzt erfolgen.

 

Es handelt sich jeweils um erhöhte Anforderungen an eine adäquate Information. In den Normen wird auf die Information der „betroffenen“ Patienten abgestellt. Eine Beschränkung auf die tatsächlich von den Prüfungen betroffenen Patienten scheint auf den ersten Blick nicht ausgeschlossen. Doch es ist zu beachten, dass die hohen Anforderungen an die Information der Tatsache geschuldet sind, dass sensible Patientendaten vollständig und nicht pseudonymisiert weitergegeben werden. Eine dritte Stelle bekommt den vollen Datensatz über einen Patienten, um die Qualität der ärztlichen Arbeit zu überprüfen. Die Datenweitergabe steht somit nicht im direkten Zusammenhang zur ärztlichen Behandlung, sondern dient zur Überprüfung der Untersuchungsqualität. Es geht daher um eine datenschutzrechtlich besonders sensible Konstellation, die zur Realisierung einer Gesetzesänderung bedurfte! Dies ist bei der Auslegung der Vorschriften im Blick zu behalten und ermöglicht derzeit wenig Spielraum.

Angesichts des Wortlauts des Merkblatts des G-BA ist davon auszugehen, dass die Informationen aller Patienten, die von einer Stichprobenprüfung betroffen sein könnten, gefordert werden. U. a. wird erläutert, in welchem Fall die Daten des Patienten verarbeitet werden, dort heißt es: „Dabei kann es sein, dass auch Ihr Behandlungsfall darunter ist.“ Daraus ist abzuleiten, dass der G-BA die Information der Patienten über die Möglichkeit einer Datenweitergabe und nicht erst im Fall einer tatsächlichen Datenweitergabe verlangt.

Wie die Behörden im Fall einer Prüfung mit den Vorgaben letztlich umgehen werden, bleibt abzuwarten. Angesichts des erheblichen administrativen Mehraufwands, der den Ärzten nun abverlangt wird, ist eine Erleichterung denkbar.

(mitgeteilt von RAin, FAin MedR Taisija Taksijan, LL.M., legal-point.de)