Das MTA-Reform-Gesetz: Von der Assistentin zur Technologin (Teil 2)

von RA und FA für MedizinR Till Sebastian Wipperfürth, LL.M., Mazars Rechtsanwälte, Berlin, mazars-law.de

Am 28.01.2021 hat der Deutsche Bundestag das MTA-Reform-Gesetz beschlossen. Mit den wichtigsten Änderungen, die auf die radiologischen Praxen und Institute zukommen, sollten sich Radiologen und MTRA (demnächst „Medizinische/r Technologe/in für Radiologie“, kurz MT-R) bereits im Vorfeld auseinandersetzen. In Teil 1 dieses Beitrags ging es vor allem um zukünftige Kompetenzen der MT-R (u. a. die Verabreichung von Kontrastmitteln). In Teil 2 geht es um die geplanten Änderungen bei der MT-R-Ausbildung und den daraus resultierenden rechtlichen Konsequenzen.

Ausbildung auch in Teilzeit möglich

Während nach dem (derzeit noch geltenden) Gesetz über technische Assistenten in der Medizin (alt: MTAG) die Ausbildung nur in Vollzeit möglich ist, sollen Auszubildende nach dem jüngst beschlossenen Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie (neu: MTBG, tritt am 01.01.2023 in Kraft) die Ausbildung auch in Teilzeit absolvieren können (§ 13 Abs. 1 MTBG). Dadurch möchte der Gesetzgeber den unterschiedlichen Lebenswirklichkeiten Rechnung tragen und insbesondere die Vereinbarkeit von Ausbildung und Familie verbessern. Die Ausbildung dauert in Vollzeit – wie bisher – drei Jahre, in Teilzeit höchstens fünf Jahre.

Die Ausbildung unterteilt sich – ebenfalls unverändert –

  • in den theoretischen und
  • in den praktischen Unterricht sowie
  • in eine praktische Ausbildung.

Etwas erhöht hat sich die Mindeststundenzahl. Sie soll 4.600 Stunden betragen (bislang 4.400 Stunden). Davon sollen 2.600 Stunden auf den theoretischen und praktischen Unterricht sowie 2.000 Stunden auf die praktische Ausbildung entfallen (bislang 2.800 Stunden Unterricht und 1.600 Stunden Ausbildung).

Merke

Die praktische Ausbildung wird also erheblich gestärkt und ausgeweitet, was angesichts des Notstands bei den MTRA-Berufen den Ausbildungsstätten (Krankenhäuser, ambulante Einrichtungen) zugutekommen wird.

 

Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen

Um die horizontale Durchlässigkeit zu erhöhen und den Beruf der MT-R attraktiver zu machen, sollen auch andere gleichwertige Ausbildungen oder Teile davon angerechnet werden können. Dies können duale, praxisintegrierende, berufsfachschulische oder hochschulische Ausbildungen sein, etwa zur Medizinischen Fachangestellten (MFA).

Schulen: MTBG regelt Mindestanforderungen

Der theoretische und der praktische Unterricht findet an

  • staatlichen,
  • staatlich genehmigten oder
  • staatlich anerkannten Schulen statt.

Neu ist, dass das MTBG dabei bestimmte Mindestanforderungen aufstellt (§ 18 MTBG). Die Schulen müssen hauptberuflich durch eine pädagogisch qualifizierte Person mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung geleitet werden.

Der Unterricht muss von MT-Rs durchgeführt werden, die über eine abgeschlossene pädagogische Ausbildung (mindestens Bachelor) verfügen. Es muss ein Lehrer-Auszubildenden-Verhältnis von mindestens 1:20 bestehen und die Schule muss über die erforderlichen Räume und Ausstattung verfügen.

Praktische Ausbildung: MTBG enthält Betreuungsquoten

Die praktische Ausbildung zur MT-R übernehmen geeignete Krankenhäuser (nur zugelassene Krankenhäuser nach § 108 SGB V) und ambulante Einrichtungen, also insbesondere vertragsärztliche Einzelpraxen, Gemeinschaftspraxen sowie MVZ.

Das MTBG enthält erstmals eine Vorgabe an die Stundenzahl, die Auszubildende in Anleitung absolvieren müssen (§ 19 Abs. 2 MTBG). Danach muss die praxisanleitende Person die oder den Auszubildenden mindestens 300 Stunden (15 Prozent der zu absolvierenden Stundenzahl) anleiten. Übergangsweise (bis zum 31.12.2030) können die Länder einen geringeren Mindestumfang der Praxisanleitung festlegen, jedoch nicht weniger als 200 Stunden (10 Prozent). Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass die Auszubildenden während der praktischen Ausbildung eng begleitet und betreut werden. Verstößt der Ausbildungsträger hiergegen, kann die zuständige Landesbehörde die Durchführung der praktischen Ausbildung untersagen!

Nach § 21 Abs. 2 MTBG haben die Ausbildungsträger mit den Auszubildenden

  • einen Ausbildungsvertrag abzuschließen (hierfür können sie die Schule im Rahmen der zwingend abzuschließenden Kooperationsvereinbarung bevollmächtigen),
  • einen Ausbildungsplan zu erstellen und
  • dessen Einhaltung sicherzustellen.

Konkrete Vorgaben für den Ausbildungsvertrag

Das MTBG sieht vor, dass der Ausbildungsträger (also das Krankenhaus oder die ambulante Einrichtung) einen schriftlichen Ausbildungsvertrag mit den Auszubildenden schließen muss. Darin müssen insbesondere Beginn und Dauer der praktischen Ausbildung, der Ausbildungsplan, die tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit und die Zahlungsmodalitäten geregelt sein (§ 27 Abs. 1 MTBG). Die Schule muss dem Ausbildungsvertrag zustimmen.

Der Ausbildungsträger ist u. a. verpflichtet, den Ausbildungsplan durchzuführen, den Auszubildenden kostenlos Fachbücher, Zugang zu Datenbanken und sonstige für das Ablegen der staatlichen Prüfung erforderliche Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen. Zudem sind die Auszubildenden für die Teilnahme an Unterricht und Prüfungen freizustellen.

Die Auszubildenden müssen sich laut dem Gesetzentwurf „bemühen, das Ausbildungsziel zu erreichen.“ Ferner sind sie verpflichtet,

  • an den Ausbildungsveranstaltungen der Schule teilzunehmen,
  • die Schweigepflicht einzuhalten,
  • die Patientenrechte zu wahren sowie
  • einen schriftlichen oder digitalen Ausbildungsnachweis zu führen.

Angemessene Ausbildungsvergütung

Der Ausbildungsträger hat den Auszubildenden eine angemessene monatliche Ausbildungsvergütung zu zahlen, und zwar auch während der Teilnahme am Unterricht und an den Prüfungen.

Merke

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts soll die vereinbarte Ausbildungsvergütung dann unangemessen sein, wenn sie die einschlägige tarifliche, branchenübliche oder in den kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien festgelegte Vergütung um mehr als 20 Prozent unterschreitet. Wird eine unangemessen niedrige Ausbildungsvergütung vereinbart, ist die volle tarifliche oder branchenübliche Ausbildungsvergütung zu zahlen.

 

Der Ausbildungsvertrag kann nach Ablauf der sechsmonatigen Probezeit vom Ausbildungsträger nur aus wichtigem Grund gekündigt werden (§ 38 Abs. 2 MTBG). In diesem Fall muss er zuvor eine Stellungnahme der Schule einholen.

Vorsicht bei Bindungsklauseln

Nichtig sind Vereinbarungen mit den Auszubildenden, wonach sich diese verpflichten, nach erfolgreicher Beendigung der Ausbildung für den Ausbildungsträger als MT-R tätig zu sein (§ 40 Abs. 2 MTBG). Die Auszubildenden sollen nach Abschluss der Ausbildung in der Wahl ihres Arbeitgebers nicht eingeschränkt sein. Hiervon ausgenommen sind Vereinbarungen, die der Ausbildungsträger und die oder der Auszubildende in den letzten drei Monaten des Ausbildungsverhältnisses abschließen. Unzulässig sind auch Vereinbarungen, wonach die Auszubildenden eine Entschädigung oder ein Schulgeld für die Ausbildung zu zahlen haben oder beim Abbruch der Ausbildung eine Vertragsstrafe verwirken oder eine Schadenersatzpauschale zu leisten haben.

Einzelheiten der Ausbildung und Prüfung durch Verordnung des BMG

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) wird ermächtigt, Ausbildung und staatliche Prüfung auszugestalten, insbesondere Mindestanforderungen an die Ausbildung und Rahmenvorgaben für die Prüfung aufzustellen.

Save the date:

21.04.2021

16-17:30 Uhr

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