von RA und FA für MedizinR Till Sebastian Wipperfürth, LL.M.,Mazars Rechtsanwälte, Berlin,mazars-law.de
Von der breiten Öffentlichkeit weitgehend unbeachtet, hat die Bundesregierung eine umfassende Reform der medizinisch-technischen Assistenzberufe angestoßen. Ende September 2020 wurde der „ Entwurf eines Gesetzes zur Reform der technischen Assistenzberufe in der Medizin und zur Änderung weiterer Gesetze“ (MTA-Reform-Gesetz) in den Bundestag eingebracht. Das Gesetzgebungsverfahren soll Anfang 2021 abgeschlossen werden. Die geplanten Änderungen gehen über eine neue Berufsbezeichnung deutlich hinaus.
Kernbestandteil des MTA-Reform-Gesetzes ist die Novellierung des MTA-Gesetzes vom 02.08.1993 (MTAG), das ab dem 01.01.2023 durch das „Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie“ (MT-Berufe-Gesetz – MTBG) ersetzt werden soll. Das MTBG enthält wie schon das MTAG wichtige Regelungen zum Berufsbild der/des Medizinisch-technischen Radiologieassistentin/-assistenten (MTRA). Eine sprachliche Aufwertung erhalten die medizinisch-technischen Assistenzberufe durch die Einführung neuer Berufsbezeichnungen.
Merke |
Ab dem 01.01.2023 führen MTRAs nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MTBG die Berufsbezeichnung „Medizinische/r Technologe/in für Radiologie“ (MT-R)! |
Der Gesetzgeber möchte auf diese Weise das dem Begriff des „Assistenten“ bzw. der „Assistentin“ innewohnende Über-/Unterordnungsverhältnis sprachlich einebnen. Denn hierin kommt nach Ansicht des Gesetzgebers ein überholtes Rollenverständnis sowohl zwischen den Geschlechtern untereinander als auch zwischen den Ärzten einerseits und den weiteren Gesundheitsfachberufen andererseits zum Ausdruck. Die bis zum Inkrafttreten des MTBG von den jeweiligen Landesbehörden erteilten MTRA-Erlaubnisse bestehen auch nach Inkrafttreten des MTBG fort, müssen also nicht neu beantragt werden (§ 71 MTBG).
Die der MT-R vorbehaltenen Tätigkeiten entsprechen im Wesentlichen denen der MTRA. Eine leichte Akzentverschiebung betrifft den Bereich der Strahlentherapie und der nuklearmedizinischen Diagnostik und Therapie: Während das MTAG hier lediglich die „technische Mitwirkung“ an den entsprechenden Behandlungen und Untersuchungen vorsieht, soll die MT-R für die „technische Durchführung“ zuständig sein.
Neu hinzugekommen ist, dass die MT-R im Rahmen der Röntgen- und MRT-Diagnostik Kontrastmittel sowie bei nuklearmedizinischen Standarduntersuchungen Radiopharmaka verabreichen darf, jedoch nur auf ärztliche Anordnung.
Vorbehaltene Tätigkeiten MTRA bzw. MT-R (neu) |
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§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MTAG vom 02.08.1993 |
§ 5 Abs. 2 MTBG (neu) |
Durchführung der technischen Arbeiten und Beurteilung ihrer Qualität in der Radiologischen Diagnostik und anderen bildgebenden Verfahren einschließlich Qualitätssicherung. |
Technische Durchführung und Beurteilung der Qualität der Ergebnisse der radiologischen Diagnostik und anderer bildgebender Verfahren einschließlich Qualitätssicherung sowie Verabreichung von Pharmaka für die bildgebenden Verfahren. |
Technische Mitwirkung in der Strahlentherapie bei der Erstellung des Bestrahlungsplans und dessen Reproduktion am Patienten einschließlich Qualitätssicherung. |
Technische Durchführung der Strahlentherapie sowie Mitwirkung bei der Erstellung des Bestrahlungsplans und dessen Reproduktion an der Patientin oder am Patienten einschließlich der Qualitätssicherung. |
Technische Mitwirkung in der nuklearmedizini-schen Diagnostik und Therapie einschließlich Qualitätssicherung. |
Technische Durchführung der nuklearmedizinischen Diagnostik und Therapie einschließlich Qualitätssicherung sowie Verabreichung von Radiopharmaka für nuklearmedizinische Standarduntersuchungen. |
Durchführung messtechnischer Aufgaben in der Dosimetrie und im Strahlenschutz in der Radio-logischen Diagnostik, der Strahlentherapie und der Nuklearmedizin. |
Durchführung physikalisch-technischer Aufgaben in der Dosimetrie und im Strahlenschutz in der radiologischen Diagnostik, in der Strahlentherapie und in der Nuklearmedizin sowie Auswertung und Beurteilung der Messergebnisse. |
Die an sich nur den MT-R vorbehaltenen Tätigkeiten dürfen nach § 6 MTBG weiterhin Ärztinnen/Ärzte, Zahnärztinnen/Zahnärzte sowie, unter bestimmten Umständen, Auszubildende, ausführen.
Im Zentrum der Novellierung des MTAG stehen die Reform der Ausbildung zu den medizinisch-technischen Assistenzberufen. Dadurch sollen zum einen die sich stetig weiterentwickelnden technischen, medizinischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse in die Ausbildung integriert und zum anderen die Ausbildung zeitgemäß und attraktiv ausgestaltet werden.
Das Ausmaß der Neuerungen wird schon deutlich, wenn man nur einmal den jeweiligen Umfang der Vorschriften des MTAG mit denen des MTBG vergleicht: Während das MTAG mit den §§ 3 bis 8 sechs mehr oder weniger kurze Paragrafen zur Ausbildung enthält, sind es im MTBG ganze 35 Paragrafen (§§ 7 bis 41).
§ 10 Abs. 1 definiert die im Rahmen der Ausbildung zu erwerbenden Kernkompetenzen der MT-R. Dadurch sollen diese in die Lage versetzt werden, die folgenden Aufgaben selbstständig wahrzunehmen.
Das Gesetz macht aber bei den vorstehenden wesentlichen Aufgaben keinen Halt, sondern beschreibt darüber hinaus übergreifende fachliche, methodische, personale und soziale Kompetenzen. Die Ausbildung soll die MT-R u. a. dazu befähigen, dass sie die Lebenssituation und die Autonomie der Patienten in ihr Handeln einbeziehen, mit den Patienten und ihren Angehörigen in personen- und situationsadäquater Weise kommunizieren, mit digitalen Technologien umgehen und Notfälle erkennen können, aber gleichermaßen ein Verständnis für die Arbeitsabläufe und Fragen der Wirtschaftlichkeit erwerben.
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