Frage: „Ein Unfallversicherungsträger lehnt die Erstattung einer CT- oder einer MRT-Untersuchung zu den Sätzen der Besonderen Heilbehandlung ab, obwohl der D-Arzt diese eingeleitet hat. CT und MRT seien immer nur zu den Sätzen der Allgemeinen Heilbehandlung abzurechnen, egal welches Verfahren der D-Arzt eingeleitet habe. Ist dies richtig?“
Antwort: Im Rahmen der Erstversorgung oder Nachschau (§ 27/§ 28 BG-Vertrag) sind durchgeführte Behandlungsmaßnahmen einschließlich Röntgenaufnahmen unabhängig von der Art der eingeleiteten Behandlung (allgemeine oder besondere Heilbehandlung) nach den Sätzen der Besonderen Heilbehandlung abzurechnen.
Im Prinzip gehört die Röntgendiagnostik zu den D-ärztlichen Aufgaben, auch dann, wenn z. B. die Röntgenleistungen vom Radiologen des Krankenhauses oder in für die D-Arzt-Zulassung genehmigten Ausnahmefällen von einem niedergelassenen Radiologen im gleichen Ärztehaus erbracht werden.
Dies gilt nach den Arbeitshinweisen der Unfallversicherungsträger zur Bearbeitung von Arztrechnungen jedoch ausdrücklich nicht für die weitergehende radiologische Diagnostik, also für CT- und MRT-Leistungen, da diese nicht zu den Aufgaben des D-Arztes gehören.
Eine andere Situation kann sich nur ergeben, wenn sich erst im Laufe einer fortlaufenden Behandlung durch den D-Arzt die Notwendigkeit einer weiteren radiologischen Abklärung ergibt, sodass der dann im Rahmen einer Hinzuziehung tätig werdende Radiologe (§ 12 BG-Vertrag) auch nach den für die besondere Heilbehandlung vorgesehenen Gebührensätzen abrechnen kann.
Fazit |
Abrechnung radiologischer Leistungen im Rahmen der Unfallversicherung:
gischen Abklärung:
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