Die Ständige Gebührenkommission nach § 52 Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger (ÄV – UV-GOÄ) hat am 22.08.2017 – auch für den Bereich Radiologie (Abschnitt O) – Änderungen beschlossen.
Die Gebühren für ärztliche Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung sind nach § 51 ÄV – UV-GOÄ festgelegt im Leistungs- und Gebührenverzeichnis (Anlage 1 zum ÄV – UV-GOÄ). Für Leistungen, die ab
Nicht angepasst werden die Gebühren der besonderen Heilbehandlung für CT und MRT der Nrn. 5369 bis 5380 (außer den Nrn. 5370a und 5377) und Nn. 5700 bis 5735 (außer den Nrn. 5732 und 5733). Hier werden zunächst nur die Gebühren für die allgemeine Heilbehandlung angepasst, bis sie die Gebühren der besonderen Heilbehandlung erreichen. Danach soll nicht mehr zwischen allgemeiner und besonderer Heilbehandlung unterschieden werden.
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