FRAGE | „Ein Chefarzt hat eine Ermächtigung für MRT-Untersuchungen, die auf bestimmte Überweisergruppen (z. B. unfallchirurgische oder neurologische Ambulanzen desselben Krankenhauses) beschränkt ist. Ist analog die Erbringung von MRT-Untersuchungen auf nur diesen Zuweiserkreis beschränkt oder darf er für alle (auch für außerhalb des Krankenhauses niedergelassene Ärzte) MRT als BG-Leistung erbringen?“
ANTWORT | Die Durchführung von MRT setzt eine entsprechende Genehmigung zur Durchführung in der kassenärztlichen Versorgung voraus (siehe RWF Nr. 12/2013). Die „Genehmigung“ bezieht sich auf die dafür notwendige Qualifikation, die auch im Rahmen einer Ermächtigung auf bestimmte Überweisergruppen vorhanden sein muss. In den Arbeitshinweisen der BG zur Bearbeitung von Arztrechnungen wird diese Auffassung bestätigt.
Auszug aus den Arbeitshinweisen der BG |
Über die Genehmigung zur Durchführung kernspintomographischer Leistungen geben die regional zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen Auskunft bzw. veröffentlichen entspr. Listen im Internet. Die Landesverbände informieren ebenfalls regelmäßig über die in den einzelnen Bundesländern zugelassenen Ärzte. Nach Auffassung der Verbände der UV-Träger gilt Gleiches auch für Ärzte, die zwar nicht an der vertrags-/kassenärztlichen Versorgung teilnehmen, aber die maßgebenden Qualitätskriterien erfüllen. Genehmigungen zur Durchführung und Abrechnung kernspintomographischer Leistungen zu Lasten der GUV erteilen die zuständigen LVen der DGUV. Bei Abrechnung von Radiologen an Krankenhäusern kann davon ausgegangen werden,dass die Qualitätskriterien erfüllt sind. |
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