Corona-Boni: Voraussetzungen für den Höchstwert von insgesamt 6.000 Euro

Frage: „Wir haben eine Frage zum Beitrag ‚ Bis zu 4.500 Euro steuer- und beitragsfreie Corona-Beihilfen noch bis 31.12.2022 möglich ‘ in RWF-Ausgabe 08/2022: Es geht um die Höchstgrenze für diese Corona-Sonderzahlungen. Wenn man bereits 1.500 Euro im Jahr 2020 (Phase I) ausgezahlt hat, darf man dann in 2022 (Phase II) zusätzlich 4.500 Euro zahlen? Welche Bedingungen gelten ggf. für diese Sonderzahlungen bis zur Gesamt-Höchstgrenze von 6.000 Euro?“

Antwort: Es ist vollkommen richtig, dass in der Summe bis zu 6.000 Euro steuer- und beitragsfrei gezahlt werden können: Einmal die Corona-Prämie nach § 3 Nr. 11a EStG in Höhe von bis zu 1.500 Euro (Phase I) und einmal der neue Corona-Pflegebonus nach § 3 Nr. 11b EStG in Höhe von bis zu 4.500 Euro (Phase II). Wurden 2020 bereits 1.500 Euro gezahlt, können nun noch weitere 4.500 Euro gezahlt werden (Summe: 6.000 Euro).

Wichtig: Wie so oft im Steuerrecht gilt jedoch auch hier, dass kaum ein Fall ohne Ausnahme auskommt. Die Finanzverwaltung (bzw. das Bundesministerium der Finanzen [BMF], siehe FAQ „Corona“ Steuern) geht davon aus, dass die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11b EStG (Corona-Pflegebonus bis zu 4.500 Euro) der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11a EStG (Corona-Prämie bis zu 1.500 Euro) vorgeht. Das bedeutet, dass Leistungen, die der Arbeitgeber in der Zeit vom 18.11.2021 bis zum 31.03.2022 an seine begünstigten Arbeitnehmer erbracht hat, nur unter die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11b EStG fallen können. Hat der Arbeitgeber in dieser Zeit bereits eine Prämie von 1.500 Euro gezahlt, kann er bis zum 31.12.2022 damit nur noch weitere 3.000 Euro zahlen. Hat er seinen Arbeitnehmern hingegen – wie im geschilderten Fall – vor dem 18.11.2021, also in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 17.11.2021 eine Corona-Prämie von bis zu 1.500 Euro gezahlt, fällt diese unter § 3 Nr. 11a EStG. Die Folge: Der Höchstbetrag von 4.500 Euro nach § 3 Nr. 11b EStG wurde noch nicht anteilig verbraucht und den Arbeitnehmern können bis zum 31.12.2022 weitere 4.500 Euro steuer- und beitragsfrei gezahlt werden (Summe: 6.000 Euro).

Ob die Unterscheidung beider Vorschriften rechtlich so haltbar ist, wird von Fachleuten allerdings bezweifelt: Es könne kein Unterschied gelten, ob die 1.500 Euro in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 17.11.2021 oder in der Zeit vom 18.11.2021 bis zum 31.03.2022 gezahlt wurden. In beiden Fällen solle es laut Experten möglich sein, in der Summe 6.000 Euro zu zahlen. Das müssten wohl aber die Gerichte entscheiden.

Praxistipp

Im Zweifel kann beim Finanzamt eine kostenlose Anrufungsauskunft nach § 42e EStG gestellt werden.