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VertragsrechtVereinbarung zum Ausfallhonorar rechtssicher formulieren, sonst entfällt der Anspruch!

30.09.2026Ausgabe 10/20262min. Lesedauer
Von Rechtsanwältin Jule Vehrenberg, Hagen, kanzlei-am-aerztehaus.de

Eine in einem Anamnesebogen enthaltene Ausfallhonorarregelung „Ansonsten müssen wir Ihnen die freigehaltene Zeit in Rechnung stellen“. lässt für den Patienten nicht hinreichend erkennen, in welcher Höhe und nach welchen Kriterien eine Gebühr für ausgefallene Behandlungstermine anfällt. Eine solche Klausel ist wegen des Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam. Dies entschied das Amtsgericht (AG) Bad Urach. Zwar ging es in dem Fall um einen Zahnarzt und dessen Patienten, doch sind die Urteilsbegründungen und Folgerungen auf alle niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte übertragbar (Urteil vom 12.06.2026, Az. 1 C 3/26).

Sachverhalt

Die beklagte Patientin unterzeichnete vor Behandlungsbeginn einen von dem Zahnarzt vorformulierten Anamnesebogen, der folgenden Hinweis enthielt:

„Wir bieten Ihnen den Service einer reinen Bestellpraxis. Das heißt, an Ihrem Termin ist die Zeit nur für Sie reserviert. Wir bitten Sie daher, Termine rechtzeitig, jedoch mindestens 24 Stunden vorher abzusagen. Ansonsten müssen wir Ihnen die freigehaltene Zeit in Rechnung stellen. (…)“

Eine Behandlung war für den 21.06.2023 vorgesehen. Den Behandlungstermin sagte die Patientin kurzfristig – etwa 15 Minuten vor Terminbeginn – aufgrund einer Erkrankung ab. Daraufhin stellte ihr Arzt eine Ausfallgebühr in Höhe von 200 Euro sowie sein Honorar für die bereits erbrachten Leistungen in Höhe von 441,19 Euro in Rechnung. Eine Zahlung vonseiten der Patientin erfolgte nicht. Daraufhin erhob der Arzt Klage vor dem AG und verwies auf den ausdrücklichen Hinweis in dem Anamnesebogen.

Entscheidungsgründe

Das AG gab der Klage nur teilweise statt und sprach dem Arzt lediglich die 441,19 Euro für seine zuvor erbrachten zahnärztlichen Leistungen zu. Ein Anspruch auf Zahlung eines Ausfallhonorars bestehe hingegen nicht. Die Formulierung, die „freigehaltene Zeit in Rechnung stellen“, lasse Art und Umfang der Ausfallpauschale nicht hinreichend erkennen. Für den Patienten sei weder die Höhe noch die Berechnungsweise der Ausfallpauschale erkennbar, sodass keine hinreichende Einschätzung möglich sei, welche Kosten im Falle der Säumnis des Termins anfallen. Zudem gilt: Wird eine entsprechende Klausel lediglich in einen Anamnesebogen integriert, der primär der medizinischen Datenerhebung dient, besteht bereits das Risiko einer fehlenden wirksamen Einbeziehung der Ausfallgebührenregelung in den Behandlungsvertrag (Muster-Terminvereinbarung bei rwf-online.de unter tinyurl.com/mvfpv2s4).

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