VertragsarztrechtBSG lehnt Beschwerde des Radiologen mit teilweisem Berufsverbot ab
Von Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht Prof. Dr. Birgit Schröder, Hamburg, dr-schroeder.com
Das Bundessozialgericht (BSG) macht deutlich, dass für die Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert sein muss. Zudem muss aufgezeigt werden, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) und klärungsbedürftig ist. Weiterhin ist es erforderlich, darzustellen, dass diese Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. Fehlt es an diesen Begründungen und Darlegungen, bleibt der Nichtzulassungsbeschwerde der Erfolg versagt, so das BSG (Beschluss vom 09.04.2026, Az. B 6 KA 13/25 B).
Sachverhalt und Ausgangslage
Gegenstand des Verfahrens ist die Rechtmäßigkeit einer Honorarrückforderung gegen einen niedergelassenen Vertragsarzt. Gegen den Kläger, ein Radiologe mit Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung, bestanden Vorwürfe wegen Sexualdelikte im Zusammenhang mit der Ausübung des Arztberufs. Neben einer Freiheitsstrafe wurde zunächst ein partielles Berufsverbot ausgesprochen. Außerdem wurde ein Verfahren zur Entziehung der Zulassung des Klägers eingeleitet. Das Landessozialgericht (LSG) hatte dem Radiologen schließlich verboten, „ohne Anwesenheit von Hilfspersonen (ärztliches oder nicht fachärztliches Personal), weibliche Patienten zu behandeln.“ Darüber hinaus wurde ihm untersagt, an weiblichen Patienten körperliche Behandlungen vorzunehmen. Zunächst beschäftigte der Kläger eine Sicherstellungsassistentin, doch nach deren Beschäftigungsende war er weiter als Vertragsarzt tätig. Die KV ordnete in der Folge eine Honorarrückforderung in Höhe von rund 91.000 Euro wegen Verstoßes gegen das partielle Berufsverbot an (siehe weiterführender Hinweis am Beitragsende). Dagegen ging der Radiologe gerichtlich vor und legte schließlich Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG ein. Die Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG stellt ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen des LSG dar, wenn dieses die Revision nicht zugelassen hat (siehe auch weiterführender Hinweis).
Anforderungen für eine Nichtzulassungsbeschwerde
Die Anforderungen finden sich in § 160 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Wichtig sind die drei Zulassungsgründe des § 160 Abs. 2 SGG:
- Grundsätzliche Bedeutung
- Divergenz
- Verfahrensmangel
Wichtig ist zudem, dass das BSG Revisionsgericht und grundsätzlich keine neue Tatsacheninstanz ist. Es findet daher keine vollumfängliche Prüfung statt. Vielmehr ist darzulegen, dass ein Zulassungsgrund vorliegt, anstatt lediglich zu behaupten, dass das Urteil fehlerhaft sei.
Aus § 160 SGG wird deutlich, dass es nicht ausreicht, das Urteil als fehlerhaft anzusehen. Vielmehr muss einer der folgenden Zulassungsgründe vorliegen.
Fazit |
Eine Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Berufungsurteils des LSG eingelegt und innerhalb von zwei Monaten begründet werden. Die Begründung stellt hohe formelle Anforderungen an die Darlegung eines gesetzlichen Zulassungsgrundes nach § 160 Abs. 2 SGG. Nur wenn eine grundsätzliche Bedeutung, Divergenz oder Verfahrensmängel gut begründet werden können, kann die Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg haben. Das BSG ist grundsätzlich keine neue Tatsacheninstanz – das zeigt dieser Fall sehr deutlich. |
- Die Sache muss von grundlegender Bedeutung sein. Das bedeutet, dass eine abstrakte Frage zu klären ist, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung hat und noch nicht höchstrichterlich geklärt ist.
- Die Entscheidung des BSG ist erforderlich im Sinne der Rechtsfortbildung und Sicherung einer einheitlichen Auslegung. Das Berufungsgericht ist z. B. von der höchstrichter- lichen Rechtsprechung abgewichen.
- Es liegt ein schwerwiegender Verfahrensmangel, beispielsweise die Verletzung rechtlichen Gehörs oder Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz vor.
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