VertragsarztrechtHonorarkürzung: Verlängerung der Nachbesetzungsfrist kein „Okay“ zur Vertretung
Von Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Jan Moeck, Kanzlei D+B Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, db-law.de
Die Nachbesetzung einer Stelle als angestellter Vertragsarzt und die Vertretung für diese Vakanz hängen eng zusammen. Allerdings führt die Verlängerung der Frist zur Nachbesetzung einer Angestelltenstelle durch den Zulassungsausschuss nicht automatisch dazu, dass während der verlängerten Frist eine Vertretung des ausgeschiedenen Angestellten zulässig ist. Dies kann zur Folge haben, dass die durch den Vertreter abgerechneten Honorare nicht vergütet werden. Auf die Unzulässigkeit einer solchen Vertretung hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in einem Urteil hingewiesen (Urteil vom 24.09.2025, Az. L 11 KA 8/23).
Sachverhalt
Nachdem die angestellte Ärztin Frau O. ihre Tätigkeit zum 31.12.2017 beendet hatte, zeigte das klagende MVZ die Vertretung ab dem 01.01.2018 durch den Arzt Herrn N. an. Da eine Nachfolge für Frau O. bis zum 30.06.2018 nicht gefunden werden konnte, beantragte das MVZ die Verlängerung der Nachbesetzungsfrist, die vom Zulassungsausschuss bis zum 31.12.2018 gewährt wurde. Herr N. war im Zeitraum von 01.07. bis zum 31.12.2018 weiterhin als Vertreter tätig. Mit Schreiben aus Januar 2019 wies die KV darauf hin, dass eine Vertretung nur für die Dauer von sechs Monaten, mithin nur bis zum 30.06.2018 zulässig gewesen sei. Im Ergebnis verweigerte die KV eine Vergütung der von Herrn N. in den Quartalen III/2018 und IV/2018 erbrachten Leistungen in Höhe von rund 30.000 Euro. Die Klage des MVZ wurde vom Sozialgericht Dortmund abgewiesen (Az. S 16 KA 133/19). Dagegen erhob das MVZ die Berufung.
Entscheidungsgründe
Das LSG bestätigte die Honorarkürzung. Hinsichtlich der ärztlichen Tätigkeit von Herrn N. in den beiden strittigen Quartalen habe ein Fall genehmigungsfreier Vertretung auf der vakanten Angestelltenstelle in unmittelbarer Anwendung von § 32b Abs. 6 S. 2 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) nicht mehr vorgelegen. Eine über die dort geregelte Dauer von sechs Monaten hinausgehende genehmigungsfreie Vertretung für den Fall der Verhinderung wegen einer verzögerten Nachbesetzung sei nicht vorgesehen.
Eine analoge Anwendung in dem Sinne, dass im Fall der Verlängerung der Nachbesetzungsfrist durch den Zulassungsausschuss die Beschäftigung eines Vertreters für einen angestellten Arzt für die Dauer der verlängerten Nachbesetzungsfrist zulässig ist, scheide aus. Denn die hierfür erforderliche planwidrige Regelungslücke sei nicht erkennbar. Der Verordnungsgeber habe die Dauer der zulässigen Vertretung ausdrücklich sowohl im Fall des Todes als auch im Fall der Kündigung auf sechs Monate begrenzt und ausdrücklich einen Ausnahmetatbestand zulässiger Vertretung (für den Fall eines gesetzlichen Anspruchs auf Freistellung) über die geregelten sechs Monate hinaus vorgesehen. Demnach habe er die Notwendigkeit einer längeren Vertretung nur in diesem Ausnahmefall erkannt.
Der Zeitraum zulässiger Vertretung – und damit die Vergütungsfähigkeit der erbrachten EBM-Leistungen – sei somit nicht an die Verlängerung der Nachbesetzungsfrist gekoppelt. Die Fristverlängerung zur Nachbesetzung löse nicht die Verlängerung der zulässigen Vertretung aus oder fingiere sie.
Folgen für die Praxis
Inhabern von Radiologiepraxen ist zu raten, für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis mit angestellten Radiologinnen und Radiologen endet, die Nachbesetzungsfrist im Auge zu behalten. Diese beträgt
- sechs Monate bei 0,5-, 0,75- oder 1,0-Arztstellen bzw.
- zwölf Monate bei 0,25-Arztstellen
Suchbemühungen nach Nachfolger dokumentieren
Es sollten die Bemühungen, einen Nachfolger zu finden, dokumentiert werden, da eine Verlängerung der 6-Monats-Frist von den Zulassungsausschüssen in der Regel nur bei Nachweis entsprechender Bemühungen gewährt wird. Der Antrag sollte rechtzeitig, d. h. in jedem Fall vor Ablauf der 6-Monats-Frist, gestellt werden.
Vertreter binnen Wochenfrist bei KV anzeigen
Soweit auf der vakanten Angestelltenstelle zwischenzeitlich ein Vertreter tätig ist, muss die Tätigkeitsaufnahme durch diesen der KV nach Ablauf einer Woche angezeigt werden. Die übliche genehmigungsfreie Vertretungsdauer beträgt drei Monate innerhalb von zwölf Monaten.
Für den Fall, dass der Vertreter für einen angestellten Arzt tätig wird und dieser zu vertretende Arzt freigestellt oder das Anstellungsverhältnis durch Tod, Kündigung oder andere Gründe beendet ist, beträgt die genehmigungsfreie Vertretungsdauer sechs Monate. Diese Dauer wird nicht dadurch verlängert, dass die Nachbesetzungsfrist verlängert wird.
Ärzte-ZV passt nicht zur BSG-Linie
Es ist zu konstatieren, dass die Regelungen der Ärzte-ZV an dieser Stelle nicht mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) harmonieren. Wenn eine Verlängerung der Nachbesetzungsfrist (einmalig) um sechs Monate zulässig ist, erschließt sich nicht, wieso die Vertretungsdauer sich in diesem Fall nicht ebenfalls verlängert. Das Ende der Vertretung führt dazu, dass die Patientinnen und Patienten des ausgeschiedenen Angestellten nicht anschlusslos weiterversorgt werden können.
Tatsächlich dürfte nach der aktuellen Rechtslage – anders als in den Fällen der regelhaften Vertretung bei Urlaub, Krankheit, Fortbildung – auch keine Genehmigung der Verlängerung der Vertretungszeit durch die KV in Betracht kommen. Insofern könnte zumindest die Möglichkeit einer Genehmigung durch eine Ergänzung der Regelungen in § 32b Ärzte-ZV durch den Verordnungsgeber angedacht werden.
- „Praxisverkäufer verliert Anspruch auf Zahlung bei überlangem Verfahren“, in RWF Nr. 05/2026
- „Leistungen der Interventionellen Radiologie nicht nur Radiologen vorbehalten“, in RWF Nr. 02/2026
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