Logo: Radiologen Wirtschaftsforum
Newsletter abonnieren

Vertragsarztrecht/DigitalisierungUrteil: Kosten für die Telematikinfrastruktur werden nicht kostendeckend erstattet

31.05.2026Ausgabe 6/20263min. Lesedauer
Von Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht Christiane Dieckmann, Kanzlei Voß.Partner, Münster, voss-medizinrecht.de

Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat klargestellt, dass Vertragsärzte keinen Anspruch auf eine vollständige Erstattung ihrer tatsächlichen Kosten für die Anbindung an die Telematikinfrastruktur (TI) haben. Die gesetzlich vorgesehenen Pauschalen sind nach Auffassung des Gerichts abschließend und müssen nicht kostendeckend sein (Urteil vom 26.11.2025, Az. L 5 KA 2730/24).

Sachverhalt

Die Klägerin ist Fachärztin für Orthopädie und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Sie wandte sich gegen einen Honorarbescheid ihrer KV für das Quartal III/2018, mit dem für die Anbindung ihrer Praxis an die TI eine Pauschale für die Erstausstattung in Höhe von 3.054 Euro sowie eine Pauschale für Betriebskosten, Praxisausweis und Heilberufsausweis in Höhe von insgesamt 94,30 Euro festgesetzt wurden.

Nach Auffassung der Ärztin deckten diese Pauschalen die tatsächlich entstandenen Aufwendungen nicht ab. Sie machte geltend, ihr seien für Erstausstattung und Betrieb der TI Kosten in Höhe von insgesamt 3.889 Euro entstanden. Der Gesetzgeber habe vorgesehen, dass Krankenkassen die Kosten der TI-Anbindung tragen müssen. Daraus leitete sie einen Anspruch auf Erstattung der tatsächlich angefallenen Kosten ab.

Entscheidungsgründe

Das Sozialgericht (SG) Stuttgart folgte zunächst dieser Argumentation. Es ging davon aus, dass § 291a Abs. 7 Sozialgesetzbuch (SGB) V in der zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt geltenden Fassung eine Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten vorsehe. Die in der TI-Finanzierungsvereinbarung vorgesehenen Pauschalen seien deshalb rechtswidrig, soweit sie die tatsächlichen Kosten nicht abdeckten. Das Gericht verpflichtete die beklagte KV daher zur erneuten Bescheidung unter Beachtung dieser Rechtsauffassung, woraufhin diese Berufung gegen die Entscheidung einlegte.

Das LSG hob das Urteil des SG auf und wies die Klage ab. Nach Auffassung des Senats hat die Ärztin keinen Anspruch auf eine über die Pauschalen hinausgehende Kostenerstattung. Die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen der §§ 291, 291a SGB V a. F. verpflichteten die Vertragspartner lediglich, eine Vereinbarung über die Finanzierung der TI-Kosten zu treffen. Dem sei jedoch nicht zu entnehmen, dass die Finanzierung zwingend vollständig kostendeckend sein müsse. Vielmehr habe der Gesetzgeber die konkrete Ausgestaltung bewusst den Vertragspartner des Bundesmantelvertrags überlassen.

Die vereinbarten Pauschalen seien vielmehr als Anschubfinanzierung zu verstehen. Pauschalen könnten typischerweise über oder unter den tatsächlichen Kosten liegen. Unzulässig wäre lediglich eine rein symbolische Kostenerstattung, was bei den vorgesehenen Beträgen jedoch nicht der Fall sei. Auch systematische und teleologische Erwägungen sprächen gegen eine Pflicht zur vollständigen Kostenerstattung. Die Einführung der TI diene der Verbesserung von Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung. Eine gewisse finanzielle Beteiligung der Leistungserbringer sei daher zumutbar und stelle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit dar.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat das LSG die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) zugelassen.

Fazit

Das Urteil bestätigt die bislang überwiegende Rechtsprechung zur Finanzierung der TI, nach der Vertragsärzte grundsätzlich nur die in der TI-Finanzierungsvereinbarung vorgesehenen Pauschalen beanspruchen können. Ein Anspruch auf Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten besteht nicht.
Für radiologische und andere Vertragsarztpraxen bedeutet dies, dass mögliche Mehrkosten bei Anschaffung und Betrieb der TI grundsätzlich selbst zu tragen sind, solange der Gesetzgeber oder die Vertragspartner keine Anpassung der Pauschalen vornehmen.
Weiterführende Hinweise

(ID:50847346)