Personalmanagement/ArbeitsrechtGleich zu Beginn des Arbeitsverhältnisses krank: kein Krankengeld für Arbeitnehmer
Ein Beschäftigungsverhältnis wird erst ab dem Beginn der Entgeltfortzahlung und nicht schon mit Abschluss des Arbeitsvertrags begründet. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen im Fall eines Mannes entschieden, der einen neuen Arbeitsvertrag unterschrieben hatte, die Arbeit aber nie antrat, sondern sich zu Beginn des Arbeitsverhältnisses krankmeldete (Urteil vom 21.01.2025, Az. L 16 KR 61/24).
In Zeiten des Fachkräftemangels ist es für Arbeitgeber umso enttäuschender, wenn sich eine neue Mitarbeiterin oder ein neuer Mitarbeiter bereits vor dem ersten Arbeitstag krankmeldet. Das hat zudem auch Auswirkungen auf das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses und die sich daraus ergebenden Sozialleistungen.
Die Krankenkasse des Mannes lehnte die Zahlung von Krankengeld mit der Begründung ab, es habe kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden, da er kein Einkommen erzielt habe. Der Mann verklagte das Unternehmen und verlangte die Anmeldung zur Sozialversicherung ab dem Beginn des Arbeitsvertrags. „Nein“, sagte dazu das LSG. Der Arbeitgeber müsse ihn nicht zur Sozialversicherung anmelden, da ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht schon mit dem Beginn des Arbeitsvertrags entstanden sei. Erforderlich sei, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall habe. Dieser Anspruch entstehe bei neuen Arbeitsverhältnissen generell erst nach einer vierwöchigen Wartezeit (§ 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz). Unabhängig davon müsse der Mann sich erst an seine Krankenkasse wenden, bevor er seinen Arbeitgeber verklage.
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