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Barrierefreiheitsstärkungsgesetz Barrierefreie Website: Neues Gesetz mit Folgen für Radiologiepraxen

31.07.2025Ausgabe 8/20252min. Lesedauer
Von Dr. Sebastian Schulz, ieQ-health GmbH & Co. KG, Münster, ieQ-health.de

Am 28.06.2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft getreten, das die digitale Inklusion für Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen und Personen mit temporären Einschränkungen fördern soll. Für Ihre Radiologiepraxis bedeutet das die Pflicht, Ihre Websites barrierefrei zu gestalten, sofern sie bestimmte Kriterien erfüllen.

Was ist das BFSG?

Das BFSG ist die deutsche Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act, EAA). Es zielt darauf ab, digitale Produkte und Dienstleistungen so zugänglich zu machen, dass niemand aufgrund von Einschränkungen/Handicaps ausgeschlossen wird. Für Arztpraxen relevant ist insbesondere die Barrierefreiheit von Praxiswebsites und mobilen Anwendungen, die Dienstleistungen wie eine Online-Terminbuchung oder Videosprechstunden anbieten. Schon eine Möglichkeit der Kontaktaufnahme (z. B. Nennung der Telefonnummer, der E-Mail-Adresse und/oder der Kontaktdaten) könnte in diesem Sinne bereits inkludiert sein, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Gilt das BFSG überhaupt für meine Radiologiepraxis?

Nicht jede Praxiswebsite fällt automatisch unter das BFSG. Entscheidend ist, ob Ihre Website „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ anbietet, z. B.

  • Online-Terminbuchungen,
  • Videosprechstunden,
  • den Verkauf von Produkten/Dienstleistungen bzw. deren Anbahnung usw.
  • Unter Umständen reicht schon das Angebot der Kontaktaufnahme in Form der Nennung einer Telefonnummer, der E-Mail-Adresse bzw. den konkreten Kontaktdaten.

Es gibt auch Ausnahmen, diese gelten für

  • Kleinstunternehmen: Praxen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme unter 2 Mio. Euro.
  • Reine Präsentationswebsites: Websites, die nur Informationen (z. B. Öffnungszeiten, Leistungen) ohne interaktive Funktionen oder spezifische Kontaktmöglichkeiten zur Terminvereinbarung bereitstellen, sind wahrscheinlich nicht betroffen. Dennoch sollte im Sinne der Inklusion (gerade im Gesundheitsbereich, der gewissermaßen eine Vorbildfunktion einnehmen sollte) sowie der perspektivisch besseren Findbarkeit über die Suchmaschinen und KI-Anwendungen überlegt werden, die eigene Praxiswebsite barrierefrei umzusetzen.

Wann ist die Website barrierefrei? Antworten im Download-Dokument!

Welche Kriterien für den Status einer barrierefreien Website erfüllt sein müssen und welche Maßnahmen ggf. ergriffen werden können, damit die Praxiswebsite im Sinne des BFSG als barrierefrei gilt, erfahren Sie im vollständigen Beitrag zum Thema, der als Download unter rwf-online.de zur Verfügung steht (siehe iww.de/s13259).

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