BeratungGOÄ: Kann ich E-Mail-Korrespondenz mit Patienten abrechnen?
FRAGE: „Ich schreibe meinen Privatpatienten häufig E-Mails, in denen ich Fragen zur Diagnostik, Therapie und Weiterbehandlung beantworte. Gibt es eine Möglichkeit, diese E-Mail-Korrespondenz abzurechnen?“
ANTWORT: Eine Abrechnung ist grundsätzlich möglich. Der Vorstand der Bundesärztekammer (BÄK) hat in seiner Sitzung vom 14./15.05.2020 (Wahlperiode 2019/2023) Abrechnungsempfehlungen zu telemedizinischen Leistungen beschlossen, u. a.:
- Beratung durch den Arzt mittels E-Mail (Chat und SMS ausgeschlossen): Nr. 1 GOÄ analog
- Ausstellung von Rezepten und/oder Überweisungen und/oder Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen mittels Videotelefonie, E-Mail (Chat und SMS ausgeschlossen), durch Medizinische Fachangestellte (MFA): Nr. 2 GOÄ analog
- Erstellung oder Aktualisierung und ggf. elektronische Übersendung eines Medikationsplans: Nr. 70 GOÄ analog
Weiterführende Hinweise
- Bekanntmachung der Abrechnungsempfehlung aus der BÄK-Sitzung vom 14./15.05.2020 im Deutschen Ärzteblatt, online unter iww.de/s3904
- „Muss jede Praxis KIM-E-Mails akzeptieren?“, in RWF Nr. 07/2025
- „Porto- und Versandkostenersatz in der Radiologie – ein Überblick“, in RWF Nr. 3/2024
(ID:50702272)
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