GKV-BeitragssatzstabilisierungsgesetzDeutliche Einschnitte bei radiologischen Leistungen geplant
Der Bundestag hat am 10.07.2026 das Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, Pressemitteilung des Bundesgesundheitsministeriums vom 10.07.2026) beschlossen. Trotz massiver Proteste aller Ärzteverbände wurden die bereits in der Mai-Ausgabe des RWF (zum Beitrag) skizzierten Einschnitte bei der Vergütung ärztlicher Leistungen übernommen und sogar – insbesondere die Radiologen betreffend – erweitert. Die für Radiologen ab 2027 relevanten Änderungen fassen wir nachfolgend zusammen.
Absenkung des technischen Leistungsanteils
Die Finanzkommission Gesundheit hatte in ihren Empfehlungen vom 30.03.2026 vorgeschlagen, eine erhebliche Absenkung des technischen Leistungsanteils in den EBM-Bewertungen für die technischen Fachgruppen Radiologie, Strahlentherapie und Nuklearmedizin zu überprüfen. Zwar wurde diese Empfehlung in dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 26.05.2026 nicht übernommen. In den Verhandlungen über den Gesetzentwurf wurde ein solcher Prüfauftrag jedoch reaktiviert und doch in das am Ende beschlossene Gesetz wieder aufgenommen.
Nunmehr soll der Bewertungsausschuss bis zum 31.03.2027 die Bewertungen des technischen Leistungsanteils der Leistungen der Radiologen, Strahlentherapeuten und Nuklearmediziner, die einen hohen technischen Leistungsanteil aufweisen, überprüfen. Eine solche Absenkung des technischen Leistungsanteils könnte nach der Gesetzesbegründung schätzungsweise 20 bis 30 Prozent betragen!
Streichung des Hygienezuschlags nach Nr. 24215
Radiologinnen und Radiologen erhalten derzeit im Rahmen der vertragsärztlichen Tätigkeit einen von der KV zugesetzten sogenannten Hygienezuschlag von 2 Punkten bzw. 0,25 Cent auf jede abgerechnete Konsiliarpauschale. Die im ursprünglichen Gesetzentwurf nicht enthaltene Streichung des Hygienezuschlags wurde erst spät in das Gesetz aufgenommen. Zwar wird im Gesetz nur die Streichung der Hygienezuschläge auf die Versicherten- und Grundpauschalen erwähnt. Gemeint sein dürften aber sicherlich auch die Zuschläge auf die Konsiliarpauschalen aller in Betracht kommenden Fachgruppen.
Bei angenommenen 1.800 Behandlungsfällen/Quartal entspricht dies einem Honorarverlust von ca. 1.800 Euro pro Jahr.
Streichung der ePA-Vergütung nach Nrn. 01431, 01647, 01648
Ab 2027 entfällt die Vergütung für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erstbefüllung und Aktualisierung der elektronischen Patientenakte (ePA). Die Nrn. 01431, 01647 und 01648 werden im EBM gestrichen. Die Vergütung für Erstbefüllung einer ePA nach Nr. 01648 (89 Punkte bzw. 11,34 Euro) bleibt nach einem aktuellen Beschluss des Bewertungsausschusses bis zum 31.12.2026 unverändert.
Streichung der TSVG-Zuschläge nach Nr. 24228
Die Zuschläge zur radiologischen Konsiliarpauschale bei einer Vermittlung durch Hausärzte und durch die Terminservicestellen (TSS) entfallen.
Keine extrabudgetäre Vergütung der TSVG-Leistungen
Alle Leistungen in TSVG-Vermittlungsfällen werden ab 2027 innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV), also gegebenenfalls budgetiert vergütet.
Die MGV wird 2027 entsprechend erhöht. Zudem soll durch Vorgaben in den Honorarverteilungsmaßstäben (HVM) sichergestellt werden, dass die MGV-Erhöhungen der jeweiligen Fachgruppe zugerechnet werden. Damit soll erreicht werden, dass andere Fachgruppen von der Einbeziehung der von Radiologen abgerechneten TSVG- Leistungen in die MGV nicht profitieren.
Neustrukturierung des Katalogs extrabudgetärer Leistungen
Gesetzlich vorgegeben ist die extrabudgetäre Vergütung nur noch für ganz bestimmte Leistungen. Dies sind
- die nicht ärztlichen Dialyseleistungen,
- diejenigen Leistungen im EBM, für die noch keine Abrechnungsdaten von mindestens acht Kalenderquartalen vorliegen,
- die Leistungen im Rahmen der Substitutionsbehandlung der Drogenabhängigkeit sowie
- spezifische Leistungen der Kinder- und Jugendpsychiatrie.
Der Bewertungsausschuss kann jedoch weitere Leistungen der extrabudgetären Vergütung zuweisen, wenn diese Leistungen die Versorgungsqualität und die Wirtschaftlichkeit signifikant erhöhen. Hierzu hat der Bewertungsausschuss verbindliche und objektivierbare Kriterien zu beschließen, anhand derer die Einhaltung der Voraussetzungen überprüft werden.
Merke |
Sowohl die bisher extrabudgetäre Vergütung für das PET-CT als auch die Vergütung für das Kardio-CT stehen daher unter dem Vorbehalt einer rechtzeitigen Beschlussfassung des Bewertungsausschusses. |
Grundsatz der Beitragssatzstabilität gilt auch beim OW
Bei der jährlichen Anpassung des Orientierungspunktwerts (OW) ist künftig der Grundsatz der Beitragssatzstabilität zwingend zu beachten. Die Auswirkungen auf die in den nächsten Wochen vom (Erweiterten) Bewertungsausschuss anstehende Beschlussfassung über die Anpassung des OW für 2027 sind derzeit nicht absehbar.
Klare Ablehnung durch BDR
Die Radiologengruppe 2020 und der Berufsverband der Deutschen Radiologie (BDR) hatten bereits bei der Vorlage des Berichts der Finanzkommission Gesundheit im März 2026 die angedachten Kürzungen der technischen Leistungskomponente im EBM entschieden abgelehnt.
In einer Stellungnahme wiesen die Verbände darauf hin, dass eine zusätzliche Absenkung der technischen Bewertung insbesondere bei kleinen und mittleren Praxen die wirtschaftliche Belastungsgrenze überschreiten werde (zum Pressestatement von BDR und Radiologengruppe 2020 vom 30.03.2026).
Die KBV nannte den Tag für die Patienten und die medizinische Versorgung „bitter“. Die Vorstände Dres. Andreas Gassen, Stephan Hofmeister und Sibylle Steiner betonten, dass mit den nachgelegten Änderungsanträgen gravierende handwerkliche Fehler und juristisch wackelige Regelungen in das Gesetz gekommen seien, die die Versorgung noch einmal zusätzlich verschlechtern würden (lesen Sie die
- erste KBV-PM vom 10.07.2026 bzw.die
- ).
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