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EBM 2026Neues Lungenkrebsscreening, angepasste Qualitätssicherungsvereinbarung

30.04.2026Ausgabe 5/20261min. Lesedauer

Wegen der Aufnahme der Lungenkrebs-Früherkennung mittels Niedrigdosis-Computertomografie (NDCT) für starke Raucherinnen und Raucher seit dem 01.04.2026 haben KBV und Krankenkassen auch die Qualitätssicherungsvereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie zum 01.04.2026 angepasst (bei der KBV online unter iww.de/s15527). Die neu aufgenommenen Anforderungen an die fachliche Qualifikation entsprechen den Vorgaben in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA).

200 Thorax-CTs im Jahr

Nachzuweisen ist demnach die fachliche Qualifikation durch 200 Thorax-CTs im Jahr vor der Genehmigungserteilung, durch die Teilnahme an einer von einer Landesärztekammer (LÄK) anerkannten Fortbildung sowie über den Nachweis einer Kooperationsvereinbarung. Zweitbefunder müssen darüber hinaus eine Tätigkeit an einer Einrichtung, die auf die Untersuchung und Behandlung von Lungenkrebs spezialisiert ist, nachweisen.

Zur Aufrechterhaltung der Genehmigung müssen

  • Erstbefunder 100 NDCT-Untersuchungen im ersten Jahr und jährlich 200 NDCT ab dem zweiten Jahr durchführen.
  • Bei Zweitbefundern werden 200 NDCT- im ersten Jahr und jährlich 400 NDCT-Untersuchungen ab dem zweiten Jahr verlangt.

Keine Nachweise, keine NDCT für das Lungenkrebsscreening

Wird die jährliche Frequenz nicht erfüllt, muss eine erfolgreiche Teilnahme an der Fortbildung mit Fallbeispielen nachgewiesen werden. Bis zum erfolgreichen Abschluss der Fortbildung darf dann keine NDCT-Untersuchung zur Lungenkrebsfrüherkennung durchgeführt werden.

Die organisatorischen Voraussetzungen entsprechen ebenfalls den Vorgaben in der G-BA-Richtlinie.

Weiterführende Hinweise

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