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QualitätssicherungQS-Vereinbarung zur Kardio-Computertomografie (CCTA) in Kraft getreten

01.09.2025Ausgabe 9/20252min. Lesedauer

Seit dem 01.01.2025 können Radiologen unter bestimmten Voraussetzungen die Computertomografie-Koronarangiografie (CCTA) bei Verdacht auf eine chronische koronare Herzkrankheit (cKHK) oder im Zusammenhang mit einem bereits geplanten operativen Eingriff am Herzen durchführen und mit der EBM-Nr. 34370 (CCTA, bewertet mit 1.285 Punkte) abrechnen. Mit Wirkung zum 01.07.2025 haben KBV und Krankenkassen die Qualitätssicherungsvereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie entsprechend angepasst (Vereinbarung bei der KBV online unter iww.de/s14267).

Die fachlichen Voraussetzungen

Neben der für den Strahlenschutz erforderlichen Fachkunde nach § 47 Strahlenschutzverordnung sind die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) vorgegebenen Tätigkeitszahlen nachzuweisen:

  • Befundung der CCTA in mindestens 150 Fällen und
  • die Durchführung der CCTA in mindestens 50 Fällen,

jeweils unter Anleitung eines bereits erfahrenen Anwenders.

Als „erfahren“ gelten dabei Ärzte, die selbst diese Tätigkeitszahlen (mindestens 150 CCTA-Befundungen und 50 CCTA-Durchführungen) erbracht haben. Befundungen und Durchführungen der CCTA, die vor dem Inkrafttreten des G-BA-Beschlusses am 27.04.2024 selbstständig erfolgten, werden anerkannt.

Zudem ist die erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium, alternativ ein gleichwertiger Prüfungsabschluss – z. B. die Zusatzqualifikation Kardiovaskuläre Radiologie Q2 (Herz-CT) der Deutschen Röntgengesellschaft – erforderlich.

Merke

Radiologen, die vor dem 01.07.2025 auf Grundlage der Übergangsregelung im Beschluss des Bewertungsausschusses eine KV-Genehmigung erhalten haben, müssen das Kolloquium bis zum 31.12.2025 absolvieren.

Die apparativen und organisatorischen Voraussetzungen

Die Anforderungen an die apparative Ausstattung entsprechen den Vorgaben im G-BA-Beschluss und im EBM. Auch die organisatorischen Anforderungen in § 13b der QS-Vereinbarung entsprechen im Wesentlichen diesen Beschlüssen.

§ 13c der QS-Vereinbarung enthält besondere Dokumentationsanforderungen. Zudem ist ab 2026 – befristet auf fünf Jahre – eine stichprobenartige Prüfung dieser Dokumentation im Hinblick auf

  • Vollständigkeit,
  • Nachvollziehbarkeit der Entscheidung zur Indikationsstellung,
  • den Befund und
  • die Empfehlung zum weiteren Vorgehen vorgesehen.

Dabei werden jährlich vier Prozent der abrechnenden Ärzte ausgewählt.

Weiterführende Hinweise

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