Elektronischer ArztbriefVergütungsregelung verlängert
Die ursprünglich bis zum 31.12.2017 befristete Vergütungsvereinbarung für das Versenden und Empfangen elektronischer Arztbriefe (RWF Nr. 10/2016, Seite 2) ist verlängert worden. Sie gilt jetzt längstens bis zum 30.06.2019 bzw. sobald die speziellen Dienste zur Verfügung stehen. Das heißt im Einzelnen:
- Praxen, die die bestimmten technischen Anforderungen erfüllen, können unverändert anstelle der herkömmlichen Kostenpauschalen nach den Nrn. 40120 ff. EBM für den Versand eines elektronischen Arztbriefes die Nr. 86900 EBM, bewertet mit 28 Cent, berechnen.
- Für den Empfang eines elektronischen Arztbriefes kann die Nr. 86901 EBM, bewertet mit 27 Cent, berechnet werden.
- Auch die Obergrenze für den Versand nach Nr. 86900 EBM gilt weiterhin mit „Zahl der Behandlungsfälle multipliziert mit dem Faktor 2“.
Weiterführender Hinweis
- „Elektronischer Arztbrief: Technische Anforderungen und Vergütung ab Januar 2017“ in RWF Nr. 1/2017
- „Elektronischer Arztbrief: Übermittlungsdetails und Vergütung“ in RWF Nr. 10/2016
- Die KBV-Richtlinie ist zur Übermittlung elektronischer Arztbriefe in der vertragsärztlichen Versorgung angepasst und die Regelungen zur Vergütung übergangsweise in einer Anlage zum Bundesmantelvertrag (TI-Finanzierungsvereinbarung) verortet worden.
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