Nr. 5377 GOÄ auch für MPR der CT-Rohdaten abrechenbar?

FRAGE | Ich betreibe die radiologische Betreuung einer Klinik durch eine angeschlossene Praxis. Kann ich in dieser Konstellation die Nr. 5377 GOÄ für MPR der CT-Rohdaten abrechnen, also sagittale und coronare Rekonstruktionen, REKO in 3 Dimensionen? Die Geschäftsführung der kooperierenden Klinik ist der Meinung, dass Nr. 5377 GOÄ nur für 3D-Rekonstruktionen (Gefäßdarstellungen o. Ä.) anzusetzen ist. Was ist korrekt?“

ANTWORT | Zur Berechnung der Zuschlagsposition 5377 ist uns nur die Kommentierung Hoffmann/Kleinken bekannt. Danach beinhaltet Nr. 5377 GOÄ als obligaten Leistungsbestandteil die „Speziell nachfolgende 3D-Rekonstruktion“. Sofern dieser Leistungsbestandteil nicht erfüllt ist, kann die Nr. 5377 nicht berechnet werden. Im Kommentar heißt es zur Frage der MPR-Rekonstruktion: „Nach der Leistungslegende der Nr. 5377 ist die 3D-Rekonstruktion obligat. Im Gegensatz dazu ist bei der korrespondierenden Leistung bei NMR nach Nr. 5733 (Zuschlag für computergesteuerte Analyse, z. B. Kinetik, 3D-Rekonstruktion) die 3D-Rekonstruktion nur beispielhaft angeführt. Da diese Techniken in Art und Aufwand gleichwertig sind, ist der Unterschied in den Nrn. 5377 und 5733 nicht nachvollziehbar. Zu erklären ist dies nur dadurch, dass diese Leistungen bei der Einführung in die GOÄ noch wenig bekannt waren und die Beratungen im BMG zu unterschiedlichen Zeitpunkten und mit verschiedenen Beteiligten erfolgten.

Multiplanare Rekonstruktion, MPR: Für eine computergesteuerte Analyse von CT-Bilddaten die „nur“ zu 2D-Darstellungen führt, kann Nr. 5377 nicht berechnet werden. Wenn aber ein Volumenrendering erfolgt (Einsatz sogenannter 3D-Module), führt dies zu 3D-Darstellungen, für die 5377 berechenbar ist.“ Ergänzend hierzu ist ggf. der GOÄ-Ratgeber aus dem Deutschen Ärzteblatt mit Aussagen zum Ansatz der Nr. 5377 GOÄ für wirbelsäulennahe Injektionen hilfreich (Deutsches Ärzteblatt 2011; 108(37): A-1930 / B-1642 / C-1630).