GOÄ: Wie wird bei Schädel-CT/-MRT gesteigert?

 FRAGE | Entspricht bei computertomographischen und kernspintomographischen Untersuchungen des Schädels die Steigerung des Faktors auf 2,5 den GOÄ-Richtlinien, wenn folgende Begründungen angegeben werden: 1. Native Schädel-CT-Untersuchung - „Notfalluntersuchung, besondere Dringlichkeit, erheblicher zusätzlicher Zeitaufwand, Spiral-Technik", 2. Kernspintomographie des Schädels - „Erhöhter Zeit- und Personalaufwand, subtile Therapiekontrolle (Vergleich mit gesamten Voruntersuchungen)?"

ANTWORT | Für eine Begründung sind grds. die Bemessungskriterien nach § 5 Abs. 2 GOÄ maßgebend: Schwierigkeitsgrad, Zeitaufwand und Umstände bei der Ausführung, ggf. die Schwere des Krankheitsfalls, was aber bei technischen Leistungen im Bereich Radiologie kaum eine Rolle spielt. Die Begründung unter 1. enthält u. a. mit „Notfalluntersuchung“ ein nach § 5 zunächst zulässiges Begründungskriterium, sollte jedoch bereits auf der Rechnung auch patientenindividuell nachvollziehbar erläutert werden. Beispiel: 23:30 Uhr außerhalb der Rufbereitschaft.Das Überschreiten der Schwellenwerte bei Verwendung eines Spiral-CT wurde auch häufig schon in der Praxis beanstandet. Grds. ist es immer problematisch, technische Weiterentwicklungen an Geräten als Begründung für einen höheren Steigerungssatz zu verwenden. Hier handelt es sich nicht um Begründungen, die den Kriterien des § 5 Abs. 2 GOÄ entsprechen.

Die unter 2. angegebene standardisierte, womöglich in einer Vielzahl von Fällen angewandte pauschalierte Begründung lässt einen patientenindividuellen Bezug nicht zu und erscheint deshalb bedenklich. Das Kriterium Zeitaufwand wird zwar genannt, jedoch ist in keiner Weise ersichtlich, worin der erhöhte Zeitaufwand bestand und wie sich dieser vom allgemein üblichen Zeitaufwand unterscheidet. Auch diese Begründung sollte patientenindividuelle Angaben enthalten inwieweit sich der Zeitaufwand vom sonst üblichen Procedere unterscheidet. Der Begriff „subtile Therapiekontrolle“ ist zu allgemein gefasst und bedarf ebenfalls einer Erläuterung. Sofern ein zeitaufwändiger Vergleich mit Voraufnahmen erforderlich war, sollten hierzu auch bereits bei der Rechnungslegung nähere Angaben gemacht werden. Z. B.: Zeitaufwendiger Vergleich mit 2 extern angefertigten CTs.

Fazit

Die Begründung sollte so patientenindividuell/einzelfallbezogen wie möglich erfolgen, um auch bei Beanstandungen von Kostenträgern bereits auf die in der Rechnung gegebene Begründung Bezug nehmen zu können. Nach § 12 Abs. 3 GOÄ ist die Höherbewertung auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern.