von RA Karsten Kienitz, KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Düsseldorf, www.kpmg-law.com
Für die Nachbesetzung von Arztstellen in Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) müssen Vertragsärzte die Absicht haben, für mindestens drei Jahre im MVZ tätig zu sein, wenn sie auf ihre vertragsärztliche Zulassung zugunsten einer Anstellung im MVZ verzichten möchten. Eine Beschäftigung der ehemaligen Vertragsärzte für ein oder zwei Quartale genügt nicht mehr (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 04.05.2016, Az. B 6 KA 21/15 R).
Zwar liegt die Urteilsbegründung noch nicht vor, sondern lediglich der Terminbericht. Doch diesen nehmen nach Auskunft des Bundesverbands Medizinische Versorgungszentren (BMVZ) einige Zulassungsausschüsse bereits jetzt zum Anlass, laufende Zulassungsverfahren zu stoppen oder ihren Entscheidungen die „neue“ Rechtslage zugrunde zu legen. Somit gibt es mittlerweile schon aktuelle Fälle, bei denen Anträge auf zeitlich befristete Anstellungsgenehmigungen mit Verweis auf das BSG-Urteil abgelehnt worden sind.
Wichtig | Auch die bisherige Praxis, wonach der Vertragsarzt nach seinem Wechsel in das MVZ seine Tätigkeit stark reduziert, wird durch die BSG-Entscheidung ausgebremst: Künftig darf der Tätigkeitsumfang nur schrittweise verringert werden – um eine viertel Stelle pro Jahr.
Nach Angaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung befindet sich fast jedes vierte MVZ in Trägerschaft eines Krankenhauses und in solchen Klinik-MVZ werden häufig Oberärzte in Teilzeit angestellt. Zwar ist die Nachbesetzung ausscheidender Vertragsärzte im MVZ auch zukünftig möglich. Allerdings verschieben sich die Zeithorizonte wahrscheinlich deutlich in die Zukunft. Dies hat Einfluss sowohl auf die stationäre und ambulante Stellenplanung vieler Kliniken als auch auf die von vielen Häusern gewünschte Ausweitung ihres ambulanten Leistungsspektrums mithilfe von Klinik-MVZ.
Wer als Arzt eine (Teilzeit-)Anstellung in einem Klinik-MVZ auf einem solchen zu integrierenden Arztsitz plant, sollte sich über den Sachstand informieren und seine berufliche Planung ggf. anpassen. Krankenhäuser sollten mit dem zuständigen Zulassungsausschuss sprechen, wenn das Klinik-MVZ einen vertragsärztlichen Sitz integrieren möchte. So kann frühzeitig erkannt werden, wie der Ausschuss auf das BSG-Urteil reagiert.
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