Ausgaben für außergewöhnliche Belastungen (hier Zahnersatz) sind um Zuzahlungen einer Zahnzusatzversicherung zu mindern, obwohl sich die Beiträge zu dieser Zusatzversicherung steuerlich gar nicht als Sonderausgaben ausgewirkt haben. Das mag zwar ungerecht erscheinen, entspricht aber der finanzamtlichen Praxis. In Einspruchsverfahren argumentieren die Finanzämter in aller Regel mit der Besteuerung nach der persönlichen Leistungsfähigkeit. Danach darf ein Steuerzahler nur diejenigen Ausgaben steuermindernd geltend machen, die er selbst getragen hat.
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