von RA und FA für Medizinrecht und Sozialrecht Konstantin Theodoridis, PVS Mülheim
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt Klarheit geschaffen: Honorarärzte dürfen als nicht festangestellte Klinikärzte gegenüber Patienten nicht privat abrechnen. Allerdings lässt die Entscheidung noch Fragen offen (Urteil vom 16. Oktober 2014, Az. III ZR 85/14).
In dem Rechtsstreit klagte eine private Krankenversicherung gegen einen niedergelassenen Facharzt für Neurochirurgie. Die Versicherung forderte das Honorar zurück, das der Arzt für die im Rahmen eines stationären Aufenthaltes durchgeführte Operation bereits erhalten hatte. Der Arzt war als Honorararzt im Krankenhaus tätig, also freiberuflich auf Honorarbasis und ohne feste Anstellung. Bereits das Amts- sowie das Landgericht Düsseldorf als Vorinstanzen hatten den Honorararzt zur Rückzahlung verurteilt: Der Honorararzt sei im Krankenhaus nicht angestellt und daher nicht berechtigt gewesen, Wahlleistungen zu erbringen und abzurechnen.
Der BGH bestätigte die Vorinstanzen und verurteilte den Arzt auf Rückzahlung des Honorars. Der Patient schulde weder aufgrund der Wahlleistungsvereinbarung noch aus der gesondert abgeschlossenen „Vereinbarung über Behandlung gegen Privatrechnung“ die Zahlung eines Honorars. Zum einen sei der Arzt in der Wahlleistungsvereinbarung nicht als Wahlarzt oder als „gewünschter Vertreter“ aufgeführt. Zum anderen sei die „Vereinbarung über Behandlung gegen Privatrechnung“ gemäß § 134 BGB nichtig, weil sie gegen das gesetzliche Verbot des § 17 Absatz 3 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) verstoße.
Die Norm lege den Kreis der liquidationsberechtigten Wahlärzte abschließend fest, sei zwingend und lasse keine individuelle Vergütungsabrede zwischen nicht liquidationsberechtigtem Arzt und Patienten zu. Es handele sich um eine dem Schutz des Privatpatienten dienende zwingende preisrechtliche Norm, die auch nicht durch individuelle Abrede zwischen Honorararzt und Patient abbedungen werden könne.
Fazit |
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Das Urteil ist ein Paukenschlag und wird dazu führen, dass viele Kooperationen zwischen Krankenhäusern und Honorarärzten umzugestalten sind. Es bleibt abzuwarten, ob sich aus den Urteilsgründen noch andere Aspekte ergeben. So lässt sich zum Beispiel der Pressemitteilung des BGH zu dem Urteil nicht entnehmen, ob das Krankenhaus selbst berechtigt ist, die von Honorarärzten erbrachten Leistungen abzurechnen. |
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