von Dr. med. Heinrich Weichmann, Lippetal
Am 11. Mai 2013 ist ein Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) in Kraft getreten, nach dem Knochendichtemessungen künftig bei weiteren Indikationen Kassenleistung sind. Bislang konnten Bestimmungen des Knochenmineralgehalts als GKV-Leistungen nur erbracht werden, wenn bereits eine Fraktur ohne nachweisbares adäquates Trauma (pathologische Fraktur) vorgelegen hat und gleichzeitig aufgrund anamnestischer und klinischer Befunde der begründete Verdacht auf eine Osteoporose bestand.
Die Anlage 1 (anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden) der Richtlinie „Methoden vertragsärztliche Versorgung“ wurde unter Nr. 7 neu gefasst:
Nr. 7: Osteodensitometrie mittels zentraler DXA |
„Osteodensitometrie mittels einer zentralen DXA (Dual-Energy X-ray Absorptiometrie) zum Zweck der Optimierung der Therapieentscheidung, wenn aufgrund konkreter anamnestischer und klinischer Befunde, beispielsweise bei klinisch manifester Wirbelkörper- oder Hüftfraktur ohne adäquates Trauma, eine Absicht für eine spezifische medikamentöse Therapie einer Osteoporose besteht. Zum Zweck der Optimierung der Therapieentscheidung kann die Osteodensitometrie frühestens nach 5 Jahren wiederholt werden, es sei denn, dass aufgrund besonderer therapierelevanter anamnestischer und klinischer Befunde eine frühere Osteodensitometrie geboten ist.“ |
Radiologen werden somit künftig Überweisungen von anderen Ärzten (besonders von Orthopäden und Gynäkologen) erhalten, wenn diese aufgrund der erhobenen Befunde das Vorliegen einer manifesten Osteoporose vermuten und eine spezifische Arzneimitteltherapie einleiten wollen.
Nach dem Beschluss des G-BA können Knochendichtemessungen unter den neu hinzugekommenen Indikationen nur bei Durchführung mittels DXA zulasten der GKV berechnet werden. Radiologen führen aber Knochendichtemessungen in der Regel mittels QCT durch – und damit mit einer Methode, die von dem Beschluss des G-BA nicht eingeschlossen ist.
Weiteres Problem: Die für osteodensitometrische Untersuchungen berechnungsfähige Nr. 34600 EBM ist laut ihrer Leistungslegende nach wie vor nur dann berechenbar, wenn bereits eine Fraktur ohne Nachweis eines adäquaten Traumas vorliegt. Damit ist diese Position für die neuen Indikationen nicht berechnungsfähig.
Mit dem Beschluss des G-BA wurden zusätzliche Indikationen für die Osteodensitometrie als Kassenleistung aufgenommen. Grundsätzlich gilt, dass neu in die vertragsärztliche Versorgung aufgenommene Leistungen von den Krankenkassen gesondert zusätzlich zur budgetierten Gesamtvergütung vergütet werden müssen. Um dies für Knochendichtemessungen unter den neuen Indikationen sicherzustellen, ist der Bewertungsausschuss gefordert, eine entsprechende Leistungsposition im EBM zu definieren. Dem Vernehmen nach wird sich der Bewertungsausschuss demnächst mit dieser Problematik befassen.
Andererseits haben die Versicherten der GKV nach dem Inkrafttreten des G-BA-Beschlusses einen Anspruch auf die Durchführung von Knochendichtemessungen bei den ergänzten Indikationen.
Praxishinweis |
Bis zu einer entsprechenden Anpassung des EBM sind daher Knochendichtemessungen nach der GOÄ zu liquidieren, die Versicherten haben Anspruch auf Erstattung der Kosten gegenüber ihrer Krankenkasse. Darüber hat die KBV die KVen der Länder mit einem Rundschreiben vom 3. Mai 2013 informiert. |
Radiologen werden auf der Basis des G-BA-Beschlusses Überweisungen zur Durchführung von Knochendichtemessungen erhalten bei Patienten, bei denen keine pathologische Fraktur vorliegt. Da gemäß dem G-BA-Beschluss Osteodensitometrien dann nur mittels DXA durchgeführt werden können, besteht keine Möglichkeit, den Überweisungsauftrag auszuführen, wenn nicht eine Bestimmung des Knochenmineralgehalts mittels DXA erbracht werden kann. Nur in Fällen, in denen bereits eine pathologische Fraktur vorliegt, können auch andere Verfahren, so die QCT, eingesetzt und osteodensitometrischen Untersuchungen nach Nr. 34600 EBM berechnet werden.
Radiologen, die Untersuchungen mittels DXA erbringen können, berechnen Osteodensitometrien bei den ergänzten Indikationen nach GOÄ-Nr. 5380 und bitten die Patienten, die Liquidation zur Kostenerstattung bei ihrer Krankenkasse einzureichen.
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