Wie das Landesarbeitsgericht (LArbG) Mainz entschied, dürfen Unbeteiligte während der Operation zu Zwecken der Ausbildung oder der Installation bzw. Kontrolle technischer Geräte anwesend sein. In seinem Urteil vom 6. Dezember 2012 (Az. Sa 402/12) bestätigte das LArbG die Kündigung eines Chefarztes, der seinen 90-jährigen Vater „spontan“ mit in den OP gebracht hatte, um ihm die Angst vor einer eigenen Operation unter Vollnarkose zu nehmen.
Das Gericht hielt dem Chefarzt unter anderem vor, er habe seine Aufklärungspflicht gegenüber der operierten Patientin verletzt und ihre Würde gravierend missachtet. Seine Pflichtverstöße rechtfertigten die ordentliche, nicht jedoch die fristlose Kündigung. Diese sei wegen des zuvor beanstandungsfreien Arbeitsverhältnisses unverhältnismäßig.
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