Sind Arbeitgeber berechtigt, ihr Personal an eigentlich „freien Tagen“ zur Arbeit zu verpflichten? Diese Frage stellt sich gelegentlich auch in Arztpraxen. Nun hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) dazu ein Urteil zugunsten der Arbeitgeber gefällt: Demnach eröffnet das Direktionsrecht dem Arbeitgeber die Möglichkeit, die Arbeitszeitverteilung durch Weisung festzulegen. Soweit dieses Weisungsrecht eingeschränkt werden solle, müsse dies ausdrücklich vereinbart werden (Urteil vom 15.9.2009, Az: 9 AZR 757/08).
Das im Arbeitszeitgesetz festgelegte Verbot einer Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen gilt auch für Arztpraxen. Allerdings dürfen Arbeitnehmer nach §9 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) in Ausnahmefällen – wie etwa in Not- und Rettungsdiensten an Sonn- und Feiertagen – beschäftigt werden. Muss eine Arztpraxis am Notdienst teilnehmen, gilt das Beschäftigungsverbot also nicht. An einem Samstag gilt dieses ohnehin nicht, da der Samstag laut Gesetz als Werktag gilt.
Aufgrund seines allgemeinen Direktionsrechts kann der Arzt Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach „billigem Ermessen“ näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag oder ein Gesetz festgelegt sind. So kann der Arzt jederzeit die Arbeit auch an Samstagen anordnen und einfordern – sofern der Arbeitsvertrag keine anderslautenden Regelungen vorsieht.
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