Scheidet ein Mitarbeiter aus einer Arztpraxis aus, so hat er ein Anrecht auf Ausstellung eines „wohlwollenden“ Arbeitszeugnisses. Durch das Zeugnis soll dem Arbeitnehmer das berufliche Fortkommen nicht ungerechtfertigt erschwert werden.
Über einzelne Formulierungen in Arbeitszeugnissen wird regelmäßig vor Gerichten gestritten. In einem Fall vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hatte ein ausgeschiedener Arbeitnehmer gefordert, dass ihm im Arbeitszeugnis „Dank für die gute Zusammenarbeit“ ausgedrückt wird. Mit diesem Forderung scheiterte er allerdings: Steht dem Arbeitnehmer eine nur durchschnittliche Leistungs- und Verhaltensbeurteilung zu, so ist der Arbeitgeber nach Auffassung des LAG nicht dazu verpflichtet, das Arbeitszeugnis mit einer „Dankes- und Wunschformel“ abzuschließen (Urteil vom 21.5.2008, Az: 12 Sa 505/08).
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