Frage: „In der Ausgabe Nr. 7/2009 schreiben Sie, dass eine aus zwei Radiologen und einem Nuklearmediziner bestehende Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) einen Zuschlag von zehn Prozent (zweimal fünf Prozent) auf das RLV erhält. Nach unserer Auffassung müssten die Radiologen als fachgleiche BAG zunächst einen Zuschlag von zehn Prozent erhalten. Für die in dieser BAG zusätzlich vertretene Arztgruppe „Nuklearmedizin“ müsste es dann einen weiteren Zuschlag von fünf Prozent geben. Unsere ebenfalls aus zwei Radiologen und einem Nuklearmediziner bestehende BAG müsste daher einen Zuschlag zum RLV von 15 Prozent erhalten. Die KV sieht das offenbar anders. Im Zuweisungsbescheid für das RLV des Quartals 3/2009 haben wir nur einen Zuschlag von zehn Prozent erhalten. Hat ein Widerspruch gegen die Höhe dieses Zuschlages Aussicht auf Erfolg?“
Dazu unsere Antwort:
Ihre KV hat den Zuschlag für Ihre BAG zutreffend mit zehn Prozent berechnet. Dies ergibt sich eindeutig aus dem RLV-Beschluss des Bewertungsausschusses vom 20. April 2009. Die ab dem Quartal 3/2009 gültige Zuschlagsregelung lautet:
Zur Förderung der vertragsärztlichen Versorgung in Berufsausübungsgemeinschaften wird das praxisbezogene Regelleistungsvolumen
Zunächst ist also die Frage zu beantworten, unter welche der beiden Kategorien die Praxis fällt:
Ein Extrembeispiel: Eine BAG, bestehend aus vier Radiologen und drei Nuklearmedizinern, erhält auch nur einen Aufschlag von zehnProzent.
Im Ergebnis führt dies dazu, dass der RLV-Zuschlag für eine nur aus zwei Radiologen bestehende BAG mit zehn Prozent ebenso hoch ist wie der RLV-Zuschlag für eine BAG mit zwei Radiologen und einem Nuklearmediziner. Die in dieser BAG zusätzlich vertretene Arztgruppe „Nuklearmedizin“ wirkt sich also auf die Höhe des RLV nicht aus. Man mag dies als ungerecht empfinden; der Beschluss lässt jedoch keine andere Interpretation zu.
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